AI. Verordnung über die Arbeitszeit — —81 13 AI. Verordnung uͤber die Arbeitszeit Vom 2iydgnder loen eihédetetbin 233) 81 Die Anordnung über Fe Begelnnz der Arbeitszeit .November gewerblicher Arbeiter vom eb — Neiche⸗ gesetzbl. S. 1334/1436 — und die Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 18. März 1919 — Reichsgesetzbl. S. 315 — erhalten mit den nach— stehenden Anderungen und Ergänzungen von neuem Gesetzeskraft. Jusbesondere darf bei den in Ziffer J der Anordnung vom 23. November 1918 und in den 8 11ff. der Verordnung vom 18. März 1919 bezeichneten Arbeit⸗ eee die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, aus— schließlich der Pausen, die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. Jedoch kann der an einzelnen Werktagen für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung eintretende Ausfall von Arbeitsstunden nach Anhörung der gesetzlichen Betriebsvertretung durch Mehrarbeit an den übrigen Werktagen der gleichen oder der solgenden Woche aus⸗ geglichen werden. Amtliche Begründung: Die Bestimmungen der Demobilmachungsverordnungen über die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeiter und der AÄn— gestellten treten, nachdem sie vorübergehend seit dem 18. November 1923 keine Geltung mehr gehabt haben, wieder in Kraft, soweit sie nicht durch dien Verordnung geändert werden. Insbesondere wird der in Ziffer II der Anordnung 1) Das Gesetz zur Abänderung der Arbeitszeitverordnung vom 14. April 1927 (Reichsgesetzbl. JIS. 109) hat im Artikel III Abs.2 den Reichsarbeitsminister ermächtigt, die Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923 mit den sich durch das Gesetz vom 14. April 1927 ergebenden Anderungen in ihrer neuen Fassung zu veröffentlichen.