AA—— 16 AI. Verordnung über die Arbeitszeit eine Überschreitung des Achtstundentages, die dadurch veranlaßt ist, daß der an einzelnen Werktagen eintretende Äusfall von Arbeitsstunden durch Mehrarbeit an anderen, Tagen der gleichen oder der folgenden Woche ausgeglichen wird. Ausführungsbestimmungen des Reichs— arbeitsministers: Die Anwendung des 8 3 ist nur für den ganzen Betrieb oder für eine ganze Betriebsabteilung zulässig; will der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer länger arbeiten lassen, so kann er sich nicht auf den 8 3 berufen. Die zulässige Ober⸗ grenze ergibt sich aus 89 der Verordnung. Auf die Schutz⸗ bedürftigkeit der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer ist bei Anwendung des 8 3 besondere Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber hat über die nach 8 3 in Anspruch ge⸗— nommenen Mehrarbeitstage ein Verzeichnis zu führen, in das die Zahl der an den einzelnen Mehrarbeitstagen beschäftigten Arbeitnehmer, unter besonderer Angabe der Zahl der weib— lichen und jugendlichen, und die Dauer ihrer Beschäftigung einzutragen sind. Das Verzeichnis ist den Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzulegen. Der 83 entspricht dem nunmehr aufgehobenen 8 5 der Verordnung vom 18. März 1918. Nach 88 Abs. 3 dieser Ver⸗ ordnung, der durch die Aufhebung der, in ihm angeführten 88 5 und7 andehez geworden ist, war die nach 88 Abs. 1 und 2 zulässige Sonntagsarbeit auf die zwäangzig nach Z 83 zulässigen Mehrarbeitstage nicht anzurechnen. Das gleiche hat aaen auch für die dreißig Mehrarbeitstage des 83 zu gelten; für den dem 8 7 der Verordnung vom 18. März 1919 entsprechenden 8 5 der Arbeitszeitordnung kommt eine An—⸗ rechnung ohnedies nicht in Frage, da die larifliche Festsetzung 85 Höchstzahl von Mehrarbeitstagen nicht mehr ge— unden ist. Anmerkung: 8 3 soll ersetzt werden durch 8 14 Abs. 1 des Arbeitsschutz— gesetzes (vergl. Entwurf im Teil D). 84 Die für den Gesamtbetrieb zulässige Dauer der Arbeitszeit kann p Anhörung der —E Betriebs⸗ vertreiung für weibliche und jugendliche Arbeitnehmer um höchstens eine Stunde, für männliche Arbeitnehmer über sechzehn Jahre um höchstens zwei Stunden täglich in folgenden Faͤllen überschritten werden: 1. bei Arbeiten zur Bewachung der Betriebsanlagen, zur Reinigung und Instandhaltung, durch die der