36 21 Amtliche Begründung: Zu Abs. 1, 2, 4. Die amtliche Begründung ist mit der amtlichen Begründung zu 8 5 bei diesem 8 5 abgedruckt. Zu Abs. 3. Es sist wiederholt vorgekommen, daß Tarif— verträge von der Arbeitgeberseite gekündigt worden sind, um nach Außerkrafttreten der tarifvertraglichen Arbeitszeitregelung durch eine nach 8 6 erteilte behördliche Genehmigung eine längere als die im Tarifvertrage vorgesehene Arbeitszeit be— willigt zu erhalten. Ein solches Verfahren ist sozialpolitisch unerwünscht und widerspricht dem Grundsatz der Arbeitszeit— verordnung, die den Tarifvertrag gegenüber der behördlichen Regelung fördern und stützen will. Es erscheint daher erforder— lich, durch die vorgeschlagene Einfügung den Anreiz zu dem bezeichneten Verfahren zu nehmen. Ausführungsbestimmungen des Reichs— arbeitsministers: Nach den einleitenden Worten des 8 6 geht die tarifver— tragliche Regelung der behördlichen vor. Der 86 ist daher nur anwendbar, soweit eine tarifliche Regelung der Arbeitszeit überhaupt nicht oder nicht für alle Beteiligten besteht, oder soweit eine bestehende tarifliche Regelung die Fragen, für die der, 8 6 Vorsorge treffen will, offen gelassen hat, Die Ent— scheidung darüber, ob der 86 anwendbar ist, steht der zur Be⸗ willigung der Ausnahme befugten Behörde zu. Abgesehen von besonderen Fällen, in denen die Entscheidung über Mehrarbeit für einzelne Betriebe nicht hinausgeschoben werden kann oder in denen zweifellos feststeht, daß die Wirt— seh eine sofortige allgemein gültige Regelung verlangt, ist er 86 bei Fehlen einer tariflichen Regelung erst anzuwenden, nachdem zuvor alle Möglichkeiten, auch die, welche die Ver— ordnung über das Schlichtungswesen vom 30. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. IS. 1043) gibt, um eine tarifliche Vereinbarung zustande zu bringen, versucht worden sind. Bei der Prüfung der Antraͤge ist ferner unter möglichster Wahrung der sozial— politischen Belange auf die bei der heutigen wirtschaftlichen Lage erforderliche Steigerung und Verbilligung der Güter— erzeugung gebührend Rücksicht zu nehmen. Für die Dauer der Arbeitszeit sind die Höchstgrenzen des Z8 9 maßgebend. Das Verfahren bei den Mehrarbeitsbewilli— gungen bleibt zweckmäßig das gleiche, wie bei den bisher von den Demobilmachungskommisgren auf Grund er Ziffer VII Nuc .November 19 Abs. 3 der Anordnung vom ι umd des 8 10 der Verordnung vom 18. März 1919 erteilten Bewilligungen. Insbesondere können die Behörden die Bewilligungen, in ge— eigneten Fällen durch besondere Bedingungen einschränken, die mit dem Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch die