22 J AI. Verordnung über die Arbeitszeit I Dauer der Arbeitszeit in unmittelbarem Zusammenhange stehen B. Bestimmungen über die Lage der Arbeitsstunden, die auer der Pausen, den Ausschluß oder die besondere Berück— sichtigung der jugendlichen Arbeitnehmer), und angemessen be— fristen. Eine Abschrift der Bewilligung ist im Bekrieb auszu— hängen. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Bewilli— gungen sind im 86 Abs. Jerschöpfend geregelt, die Gewerbe— aufsichtsbeamten oder Bergaufsichtsbeamten koͤnnen daher nicht, etwa durch landesrechtliche Vorschriften, auf die Erfüllung weiterer allgemeiner Voraussetzungen verpflichtet werden; das schließt jedoch die Anhörung auch anderer als der im 86 Abs. 1 bezeichneten Stellen, z. B. der zuständigen amtlichen Berufs— vertretungen, in einzelnen besonderen Fällen nicht aus. Eine Abschrift der nach 86 Abs. 1 Satz 2 erteilten Be— willigungen ist dem Reichsarbeitsminister zu übersenden. Anmerkung: 8 6 soll ersetzt werden durch 8 14 des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D). 864 Wird auf Grund der 88 3, 5, 6 oder 10 Mehrarbeit geleistet, so haben die Arbeitnehmer mit Ausnahme der Lehrlinge für die über die Grenzen des 81 Satz 2 und 3 hinausgehende Arbeitszeit Anspruch auf eine angemessene Vergütung über den Lohn für die regelmäßige Arbeitszeit hinaus, und zwar auch dann, wenn in diesen Fällen ge⸗ mäß 89 länger als zehn Stunden gearbeitet wird. Dies gilt nicht, soweit die Mehrarbeit auch nach den 88 2 oder 4 zulässig wäre oder lediglich infolge von Notfällen, Natur⸗ ereignissen, Unglücksfällen oder anderen unvermeidlichen Störungen erforderlich ist. Als angemessene Vergütung agilt, sofern die Beteiligten nicht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine andere Regelung vereinbaren oder besondere Umstände eine solche ertihen. ein Zuschlag von fünfundzwanzig vom undert. Entsteht zwischen gesamtvertragsfähigen Varteien Streit über die Form, die Höhe oder die Art der Berech⸗ nung der Vergütung und kommt in freien Verhandlungen oder im Schlichtungsverfahren leine Gesamtvereinbarung zustande, so trifft der Schlichter auf Antrag eine bindende Regelung. Unter den gleichen Voraussetzungen entscheidet er auch bindend darüber, inwieweit die Mehrarbeit wegen Arbeitsbereitschaft nach 82 oder wegen Vorliegens