864 23 der Voraussetzungen des 84 keinen Anspruch auf Ver—⸗ gütung begründet. Zuständig ist der ständige Iiswier oder, wenn die Streitigkeit seinen Bezirk wesentlich über— schreitet, ein vom Reichsarbeitsminister für den Einzelfall bestellter Schlichter. War die Mehrarbeit schon am 1. April 1927 tarifver⸗ traglich vereinbart oder behördlich zugelassen, so gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 erst vom Ablauf des Tarif⸗ vertrags oder der Genehmigung, spätestens jedoch vom 1. Juli 1927 an. Wird in Gewerben, die ihrer Art nach in gewissen Zeiten des Jahres regelmäßig zu erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, in diesen iet über die Grenzen des 8 1 Satz 2 und 3 hinaus gearbeitet, so kann der Reichsarbeitsminister nach Anhörung der wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer be— stimmen, daß die Vorschriften der Abs. 1 und 2 keine An⸗ wendung finden, soweit die Mehrarbeit durch Verkürzung der Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres aus— geglichen wird. Amtliche Begründung: Unter der Geltung der Arbeitszeitverordnung sind vielfach die vor ihrem Inkrafttreten üblichen Lohnzuschläge für die über 48 Stunden wöchentlich hinausgehende Arbeitszeit in Fortfall gekommen. Die aus solchen Zuschlägen sich ergebende finan— zielle Belastung wirkt zweifellos im Sinne einer Einschränkung entbehrlicher Uberarbeit. Da der Entwurf gleichfalls dieses Ziel verfolgt, erscheint es zweckmäßig, eine Sondervergütung für Uberstunden nunmehr gesetzlich vorzuschreiben. Die besondere Vergütung soll gruündsätzlich dann gewährt werden, wenn es sich um eigentliche Mehrarbeit handelt. Hierher gehören die Ermächtigung des Arbeitgebers, an dreißig Tagen im Jahre Mehrarbeit zu verlangen (8 3), die tarifvertraglich vereinbarte Mehrarbeit (8 5), die behördlich genehmigte Mehr— arbeit (8 6), und zwar all diese Fälle auch dann, wenn die Zehnstundengrenze ausnahmsweise überschritten wird (8 9), endlich die im 8 10 bezeichneten Arbeiten mit Ausnahme der Arbeiten in Notfällen, dagegen soll ein Zwang zur Gewährung einer besonderen Vergütung nicht ausgeübt werden bei den außerhalb der Arbeitszeit des Gesamtbetriebs geleisteten Vor— bereitungs- und Ergänzungsarbeiten im Sinne der 884 und9 Abs. 1, bei denen die Mehrarbeit auf technischen Notwendig— keiten beruht und regelmäßig in der gesamten Lohnbemessung ihre Abgeltung findet, bei Arbeiten in Notfällen nach 8 10 Abs. 1 und bei sonstigen Arbeiten, die lediglich infolge von