24 AI. Verordnung über die Arbeitszeit Naturereignissen, Unglücksfällen oder anderen unvermeidlichen Störungen erforderlich sind. Auch in den, Fällen der Verlänge⸗ rung der Schichtdauer durch Arbeitsbereitschaft im Sinne des 8. 2 und bei gewissen Saisonarbeiten würde der Zwang, für die über acht Stunden hinausgehende Arbeit eine besondere Vergütung zu gewähren, unter Umständen ungerecht wirken. Bei Saisonarbeiten gilt dies gllerdings nur insoweit, als die längere Arbeitszeit in der, Saison duxch verkürzte Arbeitszeit in der stillen Zeit ausgeglichen wird. Für solche Fälle soll dem Reichsarbeitsminister das Recht gegeben werden, insoweit als die angeführten Billigkeitsgründe die Gewährung einer beson— deren Vergütung sinnwidrig erscheinen lassen, ihren Wegfall zuzulassen. Der Reichsarbeitsminister, der vor dem Erlaß einer folchen Anordnung die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereini— gungen zu hören hat, wird ein Gewerbe von der Zuschlagspflicht selbstverständlich dann nicht entbinden, wenn der Zuschlag schon bisher üblich war oder die Umstände ihn angebracht erscheinen lassen. Außerdem handelt es sich nur um die Befreiung von eimem gesetzlichen Zwange, die keineswegs ausschließt, daß ein Zuschlag, sei es einzelvertraglich, sei es tarifvertraglich, trotzdem freiwillig vereinbart wird. Die Vergütung soll allen Arbeitnehmern, zugute kommen. Nur die Lehrlinge sind ausgenommen, da ihre Arbeit über— haupt weniger durch Barlohn als durch die Unterweisung und vurch Sachbezüge entgolten wird. Hingegen sind die Ange— stellten troß gewisser Bedenken einbezogen worden. Die Vergütung soll grundsätzlich 25 v. H. der Vergütung für die regelmäßige Arbeitsstunde betraggen. Nur wenn die Beteiligten selbst nach Inkrafttreten des Gesetzes etwas anderes vereinbaren oder besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen, soll die Höhe des Zuschlags geringer bemessen werden fönnen. Unter den gleichen Voraussetzungen soll es quch zuläfsig sein, die Vergütüng in einer anderen Form als in der eines Lohnzuschlags zu gewähren, z. B. in Form einer Pauschvergütung, einer Regelung, die gerade bei Angestellten unter Umständen der stundenweisen Bemessung der Vergütung vorzuziehen sein wird. Die Einführung der Zuschläge für die über acht, Stunden hinausgehende Arbeitszeit wird in vielen Fällen nicht ohne Rückwirkung auf die sonstigen Lohn- oder Gehaltsverein— barungen bleiben. Um eine allzu starke Beunxuhigung der Wirtschaft zu vermeiden, erscheint, eine gewisse Übergangszeit für die am I. April 1027 schon tarifvertraglich vereinbarte oder behördlich zugelassene Mehrarbeit unerläßlich. Während dieser Frist, die der Entwurf bis zum 1. Juli 1927 erstrecken will, werden die notwendigen Verhandlungen über die Höhe des Zu⸗ schlags und die etwa sonst erforderlich werdende Anderung der Arbeitsbedingungen geführt werden können. Die Frage, wie⸗ weit durch den Lohnzuschlag die Rechtsgültigkeit sonstiger Ab⸗