26 AI. Verordnung über die Arbeitszeit 87 Eine Überschreitung der im 81 Satz 2 und 3 fest⸗ gesetzten Grenzen auf Grund tariflicher Vereinbarungen (8 5) oder behördlicher Zulassung (8 6) ist für Gewerbe— zweige oder Gruppen von Arbeitern, die unter besonderen Gefahren für Leben oder Gesundheit arbeiten, insbesondere für Arbeiter im Steinkohlenbergbau unter Tage sowie für Arbeiter, die in außergewöhnlichem Grade der Einwir— kung von Hitze, giftigen Stoffen, Staub und dergleichen oder der Gefährdung, durch Sprengstoffe ausgeseht sind, nur zulässig, wenn die Überschreitung aus Gründen des Bemeinwohls dringend erforderlich ist oder wenn sie sich in langjähriger Übung als unbedenllich erwiesen hat und eine halbe Stunde nicht übersteigt. Der Feierberse bestimmt, für welche Ge⸗ werbezweige oder Gruppen von Arbeitern diese Beschran⸗ kung Platz greift. Amtliche Begründung zu 887 und 8: Die 88 7 und 8enthalten in erster Linie besondere, die vor— hergehenden Ausnahmemöglichkeiten einschränkende Bestimmun— gen für Gewerbezweige und Gruppen von Arbeitern mit be— sonders schwerer oder gesundheitsschädlicher Arbeit. Für solche Arbeiter, insbesondere die Arbeiter im Steinkohlenbergbau unter Tage, gilt der Achtstundentag auch weiterhin als Hoͤchst— maß; er kann, sei es durch Tarife oder mit behördlicher Ge— nehmigung, nur überschritten werden, wenn die Überschreitung aus Gründen des Gemeinwohls dringend erforderlich ist. Die im oberschlesischen Steinkohlenbergbau unter Tage neuerdings durch Vereinbarung eingeführte achteinhalbstündige Arbeitszeit machte jedoch eine Einschränkung dieses Grundsatzes erforderlich, wie sie durch den Nachsatz des Abs. 1 gegeben ist. Das im 858 vorgesehene Beanstandungsrecht, bleibt auch für diese Fälle be— stehen; Tarifverträge, die für solche Arbeiter Üüberschreitungen festsetzen, werden sogar einer besonders sorgfältigen Nachprüfung durch die Behörden bedürfen. Nach 87 Abs. 2 bestimmt der Reichsarbeitsminister die hier, vornehmlich in Betracht kommen— den Gewerbezweige und Arbeitergruppen, wobei die schon früher für einzelne besonders gesundheitsschädliche Betriebsarten be— stehenden Beschränkungen der Arbeitszeit mit zu berücksichtigen sein werden. Ausführungsbestimmungen zum 87 sind vom Reichsarbeitsminister nicht erlassen worden.