887bis9 27 Anmerkung: 87 soll ersetzt werden durch 814 Abs. 4 Satz 2 des Arbeits— schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D) und durch entsprechende Vorschriften eines Bergarbeitsgesetzes. 88 Im Bergbau unter Tage ist für Betriebspunkte mit einer Wärme über 28 Grad Celsius durch Tarifvertrag eine Verkürzung der Arbeitszeit zu vereinbaren. Kommi eine derartige Vereinbarung nicht zustande, so ordnet die zuständige Bergbehörde nach Anhörung der beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeit— nehmer die Verkürzung an. Weitergehende bergpolizeiliche Bestimmungen bleiben unberührt. Im Steinkohlenbergbau gilt als regelmäßige tägliche Arbeitszeit die Feee sie wird gerechnet vom Beginne der Seilfahrt bei der Einfahrt bis zum Wiederbeginne bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Arbeiters in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt. Die amtliche Begründung zu 8 8 ist zusammen mit der Begründung zu 8 7 bei diesem 8 7 abgedruckt. Ausführungsbestimmungen des Reichs— arbeitsministers: Abs. 1 ist aus 8 4 des Hesetzes über die Arbeitszeit im Bergbau unter Tage vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. 1 S. 628) übernommen. Bei der Verkürzung ist von der für den Gesamtbetrieb unter Tage zulässigen Arbeitszeit auszugehen. Abs. 2 ist nur auf den Steinkohlenbergbau unter Tage an— zuwenden (val. 8 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1922). Es ist darauf zu achten, daß nicht die außerhalb der Schichtzeit statt— findende Ausfahrt der Belegschaft durch die Vornahme etwa erforderlicher Vorarbeiten für die Ausfahrt (Kontrolle des Schachtes, Herrichtung des Förderkorbes u. dgl.) verzögert und dadurch der Aufenthalt der Belegschaft unter Tage unnötig verlängert wird. Anmerkung: 38 soll ersetzt werden durch entsprechende Vorschriften eines Bergarbeitsgesetzes. 89 Die Arbeitszeit darf bei Anwendung der in den 8838 bis 7 bezeichneten Ausnahmen zehn Stunden täglich nicht