— 30 A.TI. Verordnung über die Arbeitszeit Form der Mehrarbeit ist trotz des entgegenstehenden Wortlauts des 89 der Arbeitszeitverordnung auch zur Zeit im Stein— kohlenbergbau angewandt worden und nur deshalb nicht strafbar gewesen, weil die Voraussetzungen der Straflosigkeit nach 8 11 Abs. 8 vorlagen. Will man sie nach Wegfall des 8 11 VNös. 8 weiterhin ermöglichen, so bedarf es der vorgeschlagenen Ande— rung. Sie erscheint um so unbedenklicher, als gerade in den besonders geschützten Gewerbezweigen die eutscheidenden Stellen entsprechende Vereinbagrungen nur genehmigen werden, wenn sie im allgemeinen Interesse dringend erforderlich und vom Standpunkt des Arbeiterschutzes unbedenklich sind. Das Bedürfnis, einzelnen Arbeitern gewisse Vor- oder Nacharbeiten auch über zehn Stunden hinaus ausnahmsweise zu gestatten, ist unabweisbar. Es würde daher eine unnötige und kaum erträgliche Belastung der Unternehmer und der Auf— sichtsbehörden sein, wenn man jeden derartigen Fall von einer Genehmigung abhängig machen wollte. Ein Mißbrauch ist bei den strengen Vorausseßungen, die der Entwurf aufstellt, kaum zu befürchten. Insbesondere soll die Überschreitung stets nur dann zulässig sein, wenn eine Vertretung durch andere Arbeit— nehmer des Betriebs nicht möglich ist und dem Arbeitgeber die Heranziehung betriebsfremder Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Im übrigen handelt es sich auch bei den Vor—⸗ bereitungs- und Ergänzungsarbeiten nicht um eine selbständige neue Ausnahme, die der Arbeitgeber etwa auf Grund des Ge— setzes ohne weiteres in Anspruch nehmen könnte. Vielmehr stellt die Vorschrift auch in diesen Fällen lediglich die Zulässig— keit der Überschreitung der Zehnstundengrenze für den Fall fest, daß auf einem der sonst in der Verordnung vorgesehenen Wege, insbesondere im Wege des Tarifvertrags oder der Genehmi— qung, eine entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit herbei— geführt ist. Auch der Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes läßt ünter der angegebenen Voraussetzung eine Überschreitung der * geltenden Höchstgrenze von zehn Stunden ausnahms— weise zu. Dieser Gesetzentwurf gibt zugleich einen Anhalt für die Klarstellung des Begriffs der Vorbereitungs- und Ergänzungs— arbeiten, indem die dort im 8,12 unter den Nummern J bis 5 einzeln aufgeführten Arbeiten im wesentlichen auch in die vom Reichsarbeitsminister nach dem vorliegenden Gesetzentwurfe zu —— S* Ausführungsbestimmungen aufzunehmen sein werden. Ausführungsbestimmungen des Reichs— arbeitsministers: Der 8 9 gibt keine selbständige Ausnahmemöglichkeit, son— dern regelt lediglich für die auf den sonstigen Bestimmungen beruhenden Ausnahmefälle das Ausmaß der Arbeitszeitver— längéerung. Sobald die Arbeit über zehn Stunden ausgedehnt