4 werden soll, erfordert die Verlängerung, abgesehen von den Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten, eine besondere Ge— nehmigung. Dabei hat die für die Genehmigung zuständige Be— hörde zu prüfen, ob die Mehrarbeit nach den 883 bis 4 zu— lässig ist. Beruht die Mehrarbeit auf 8 6, so kann die Genehmi— gung zur Überschreitung der Zehnstundengrenze nach F 9 mit der Genehmigung zur Mehrarbeit nach 8 6 verbunden werden. Auch wenn die, Mehrarbeit tarifvertraglich vereinbart ist, so ist eine Genehmigung zur Überschreitung der Zehnstunden— grenze nur möglich, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen des 8 9, feststeht. Der Tarifvertrag müß also die Faͤlle, in denen die Zehnstundengrenze überschritten werden kann, so umschreiben, daß ihre Ausnahmeeigenschaft und ihre Not— wendigkeit aus dringenden Gründen des Gemeinwohls klar ersichtlich find. In allen anderen Fällen kann die UÜberschrei— tung stets nur für bestimmte einzelne Arbeiten zugelassen werden, oder die Genehmigung muß die erforderlichen Ein— schränkungen ihrerseits festsetzen. Das Gesetz schreibt die befristete Genehmigung vor. Die Frist ist nicht läͤnger zu bemessen, als nach sicheter Voraus— sicht die gesetzlichen Voraussetzungen zur Mehrärbeit gegeben sein werden. Die Ausführungsbestimmungen darüber, welche Arbeiten als Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten anzufehen sind, sind besonders ergangen. (Siehe unten) Auch bdei Arbeiten, die unter diese Bestimmungen fallen, ist eine Überschreitung der zehnstündigen täglichen Arbeitszeit nur zulässig, weun auch die übrigen Voraussetzuugen des 89 erfüllt sind. Es darf sich also nicht um Gewerbezweige oder Gruppen von Arbeitern handeln, für die die Beschränkungen des 87 Platz greifen, und die Verhältnisse müssen so liegen, daß weder die Vertretung des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer des Betriebs möglich ist, noch dem Arbeitgeber die Heränziehung betriebs fremder Arbeitnehmer zugemutet werden kann. Sonderausführungsbestimmungen des Reichsarbeitsministers über“ Vor— bereitunas- und Ergänzungsarbeiten: Vom 29. April 1927. Auf Grund des 89 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1927 (Reichsgesetzbl. J S. 110) wird hiermit nach Zustimmung des Reichsrats bestimmt: 81 Als Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten im Sinne des 89 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit sind anzusehen: