EEELELILEE 32 AI. Verordnung über die Arbeitszeit Bedienung von Kraft-, Beleuchtungs-⸗, Heizungs⸗ und Aufzugsanlagen, Ofen und ähnlichen Betriebseinrichtungen, sowie Pflege von Arbeitstieren, soweit die Arbeit außer⸗ halb der in dem Betriebe oder der Betriebsabteilung all⸗ gemein bestehenden Arbeitszeit erforderlich ist, um den bollen Betrieb in der nächsten Schicht aufzunehmen, ein—⸗ schließlich der Vegussiung dieser Arbeiten; Vorbereitung von Hilfsstoffen und Instandsetzung von Hilfsgeräten und sonstigen Betriebseinrichtungen, soweit uͤch die Arbeit während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen läßt und soweit sie erforderlich ist, um den vollen Betrieb in“ der nächsten Schicht aufzunehmen, einschließlich der Beaufsichtigung dieser Arbeiten; Reinigung und Instandhaltung von Betriebsräumen, Ma⸗ ingh Hfen und anderen Betriebseinrichtungen, soweit ich die Arbeit während des regelmäßigen Betriebs nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen laͤßt, einschließlich der Beaufsichtigung dieser Arbeiten; Arbeiten von Vorarbeitern, Werksührern und sonst bei Be— aufsichtigung der Arbeitnehmer oder des, Arbeitsvorganges Beteiligten, soweit ihre Tätigkeit unerläßlich ist, um die Arbeiten vorzubereiten oder äbzuschließen oder die Arbeit prier unmittelbar aufeinandersolgenden Schichten zu ver— inden. die unter Nr. 1 bis 4 angeführten Arbeiten sind nur, in⸗ soweit als Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten anzusehen, als sie insgesamt die Dauer von einer Stunde täglich oder, so⸗ fern'es sich um Arbeiten auf, Grund der Nummern 1 oder 2 allein oder im Zusammentreffen mit Ausnahmen auf, Grund einer der übrigen Nummern handelt, die Dauer von zwei Stun— den täglich nicht überschreiten. 82 Diese Bestimmungen treten am 1. Mai 1927 in Kraft. Anmerkung: 8 9 soll ersetzt werden durch 88 14, 21, 22 des Arbeits⸗ schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D). 810 Die nach dg Verordnung sich ergebenden Be⸗ schränkungen der rbeitszeit finden keine Anwendung auf borübergehende Arbeiten in Notfällen und in außer⸗ gewöhnuchen Fällen, die unabhängig vom Willen des Belroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders, wenn Rohstoffe oder