10 33 Lebensmittel zu verderben oder Arbeitserzeugnisse zu miß⸗ lingen drohen. Das gleiche gilt, wenn eine geringe Zahl von Arbeit— nehmern über sechzehn Jahren an einzelnen Tagen mit Arbeiten desaese wird, deren Richterledigung das Er⸗ gebnis der Arbeit gefährden oder einen unverhältnis⸗ mäßigen wirtschaftlichen Schaden zur Folge haben würde, und wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können. Der 8 10 hatte früher folgende Fassung: „Die nach dieser Verordnung hich ergebenden Beschränkungen der Arbeitszeit bod keine Anwendung auf vorübergehende Arbeiten, die in otfällen oder zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen unverzüglich vor— genommen werden müssen.“ Dazu häatte damals die amtliche Begründung ausgeführt: „Eine dem 8 10 entsprechende Aus— nahme für Notfaäͤlle war schon in beiden Demobilmachungs— verordnungen vorhanden (Ziffer VI der Anordnung vom 23. November 1918, 8 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 18. März 1919). Für Angestellte bestand ferner auch schon bisher die Ausnahme für Arbeiten zum Verhüten des Ver— derbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeits— erzeugnissen (HK 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung). Die letzte Ausnahme wird nunmehr auf gewerbliche Arbeiter ausgedehnt, bei denen die Gründe für —* Zulassung noch höhere Be— deutung haben als bei den Angestellten.“ Amtliche Begründung: Die neue Fassung will den Bedenken, die gegen die Auf— hebung des 8 11 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung von vielen Seiten erhoben worden sind, in gewissem Umfang Rechnung tragen. Der 8 10 der geltenden Arbeitszeitverordnung soll, ähnlich wie es im 8 15 des Entwurfs des Arbeitsschutzgesetzes vorgeschlagen ist, dahin ergänzt werden, daß neben den Not— fällen auch außergewöhnliche Fälle zu einer Ausnahme berech— tigen sollen. Ebenso sollen unter bestimmten Einschränkungen Arbeiten zulässig sein, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeit gefährden oder einen unverhältnismäßigen wirtschaft— lichen Schaden verursachen würde. Diese Ergänzungen erschei— nen geeignet, in manchen Fällen Schwierigkeiten vorzubeugen, ohne dadurch die beabsichtigte strenge Durchführung der Ar— beitszeitverordnung zu gefährden. Es darf sich hierbei stets nur um eine „geringe Zahl von Arbeitnehmern“ handeln. Es be— deutet dies, daß vor allem in handwerksmäßigen Betrieben mit wenigen Arbeitnehmern unter den sonst gegebenen Voraus— setzungen Arbeiten noch über die normale Arbeitszeit hinaus ansgeführt werden können. Jedoch beschränkt sich die Aus—