F 11 35 durch besondere Umstände veranlaßt und keine dauernde ist, und wenn sie weder durch Ausbeutung der Notlage oder der Unerfahrenheit des Arbeitnehmers von dem Ardeitgeber erwirkt wird, noch auch offensichtlich eine gesundheitliche Ge— fährdung mit sich bringt.“ Amtliche Begründung zu den Absätzen1 und 2: Der 8 11 Abßef und 2 entspricht im wesentlichen den bisher in den emobilmachungsverordnungen enthaltenen Strafbestimmungen. Ihr Neuerläß durch diese Verordnung empfahl sich, weil inzwischen Zweifel an der Rechtsgültigkeü der Strafbestimmungen aufgetreten waren. Die Höhe der Geld— strafen kann nach dem Geldstrafengesetz vom 17. April 1923 (Reichsgesetzbl. IS. 254) und dem Gesetz über Vermögens— strafen und Bußen vom 13. Oktober 1923 (Reichsgesetzöl. J S. 943) in Verbindung mit der Verordnung vom 283. No— vember 1923 (rReichsgesetzbl. J S. 1117) bis auf 10000 Gold— mark, bei Gewinnsucht bis auf 100000 Goldmark bemessen werden. Die Strafvorschriften beziehen sich nunmehr in gleicher Weise auf die wieder in Kraft gesetzten Bestimmungen der Demobilmachungsverordnungen, auf die Vorschriften dieser Verordnund und auf die daraufhin erlassenen Anordnungen. Amtliche Beogründung zum Fortfall des bis 4en Absatzes 3; Wohl die wichtigste der vorgeschlagenen Anderungen ist die unter Nr. 7 des Artikels J vorgesehene Aufhebung des 8 11 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung, der eine an sich ungesetz— liche, aber von den Arbeitnehmern freiwillig geleistete Vehr— arbeit unter gewissen Voraussetzungen für straffrei erklärt. Diese Vorschrift bildete zweifellos die Hauptursache für die vielfachen Klagen und Beschwerden über allzulange Arbeits— zeiten und unzureichende Durchführung der Ardeitszeitver— ordnung. Sie fand ihre Rechtfertigung in der schweren, zur Zeit des Erlasses der Arbeitszeitverordnung bestehenden wirt— schaftlichen Notlage und ist damals in Rücksicht auf kleine Be— triebe, insbesondere Handwerksbetriebe, aufgenommen worden, um zu verhindern, daß diese für jede, manchmal unvermeidliche UÜberschreitung eine behördliche Genehmigung nachsuchen müßten oder sich strafbar machten. Die Vorschrift ist aber, weit über ihren eigentlichen Zwed hinaus, auf zahlreiche andere Betriebe ohne Rücksicht auf deren Größe angewandt worden und hat die Durchführung des Arbeitszeitschußes sehr ungünstig beeinflußt. Unter den wesentlich veränderten Ver— halmissen der Gegenwart kann sie nicht mehr aufrechterhalten werden.