A 36 AI. Verordnung über die Arbeitszeit Anmerkung: Z 11 soll ersetzt werden durch 8 26 des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurfim Teil D). schutzgesetz 812 Anmerkung: Der 8 12 ist durch das Gesetz vom 14. April 1927 aufgehoben. Der aufgehobene 812 hatte folgende Fassung: „Bestim— mungen von Tarif- und Arbeitsverträgen, die beim Inkraft— treten dieser Verordnung gelten und eine geringere als nach dieser Verordnung zuläffige Arbeitszeit vorsehen, können mit dreißigtägiger Frist gekündigt werden. Ist in solchen Ver— trägen der Lohn als Zeitlohn bemessen, so wirkt die Kündigung auch für diese Bestimmungen. Arbeitsverträge, die in der Zeu vom 18. November 1923 bis zum Inkraftktreten dieser Ver⸗ ordnung abgeschlossen sind, bleiben unberührt, soweit die nach denßes bis 9 zuläfsigen Höchstgrenzen nicht überschritten werden.“ Amtliche Begründung zum Fortfall dés 8123: Der Aufhebung des 8 12 der Arbeitszeitverordnung kommt ur formale Bedeutung zu, da der 8 12 durch den Zeitablauf überholt ist. Sie empfiehlt sich aber zur Klarstellung. 813 Für Betriebe und Verwaltungen des Reichs (auch der Reichsbank) und der Länder sowie für Verwaltungen der GBemeinden und Gemeindeverbände steht die Ausübung der durch dieses Gesetz dem Reichsarbeitsminister oder anderen Behörden übertragenen — den diesen Betrieben oder Verwaltungen vorgesetzten — zu. Diese können die für Beamte gültigen Dienstvorschrif⸗ ten über die Arbeitszeit auf die übrigen Arbeitnehmer der genannten Betriebe und Verwaltungen übertragen. Amtliche Begründung: Die Vorschrift des 8 13 dehnt den schon im 8 155 Abs. 3 der Gewerbeordnung für die unter Reichs- und Staats— verwaltung stehenden Betriebe ausgesprochenen Grundsatz, unter, Einschluß der Verwaltungen auch der Gemeinden und Gemeindeverbände, auf das Anwendungsgebiet dieser Ver— ordnung aus. Die diesen Betrieben und Verwaäaltungen vor— gesetzten Dienstbehörden werden daher mit der Ausübung der