88 12 bis 14. 37 nach der Verordnung hinsichtlich derartiger Betriebe und Ver— waltungen im allgemeinen anderen Behörden zustehenden Be— fugnisse betraut. Der zweite Satz des 8 13 stellt eine Erweite— rung des schon im 8 14 der Verordnung vom 18. März 1919 yrrhandenen Grundsatzes dar. Ausführungsbestimmungen des Reichs— arbeitsministers: Auf Betriebe der Gemeinden und Gemeindeverbände ist 8 13 nicht anwendbar. Im übrigen bezieht sich der Satz 1 nur auf die Befugnisse der 88 2, 6 und 9 Abs. 1 Satz l, während die Befugnisse des 8 5, des &S 6a Abs. 3 und b», des 87 Abs. 2 und des 89 Abs. J Saß 2 nach Art und Zweck für eine Über— tragung nicht in Betracht kommen. Der für alle Körperschaften des öffentlichen Rechtes geltende 8114 der Verordnung vom 18. März 1919, der die für die Beamten gültigen Dienstvorschriften für die gemeinsam mit den Beamten beschäftigten Angestellten mangels abweichender Vereinbarungen ohne weiteres maßgebend macht, ist neben der Kannvorschrift des 8 13 Satz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit bestehen geblieben; die Voraussetzung der gemein— samen Beschäftigung mit Beamten ist in der letzteren Be— stimmung nicht mehr vorgeschrieben. Die Dienstvorschriften über die Arbeitszeit können unter Umständen die Vorschriften über die Entlohnung mit umfassen. Die frühere Fassung des 8.13 enthielt am Schluß noch einen letzten Halbsatz „auch soweit laufende Verträge dem ent— gegenstehen“. Dieser Halbsatz wurde als überholte Ubergangs vorschrift im Reichstag gestrichen. Anmerkung: 8 183 soll ersetzt werden durch 88 50, 8b Abs. 4 des Arbeits— schutzgesetzes (verglsl. Entwurf im Teil DI. 814 Die Ziffern II. VI, VII Abs. 1, 2 und X der An⸗ ordnung uͤber de Aenpe Arbeitszeit gewerblicher .November Arbeiter vom 17. Dejember 1018 „die 88 1, 4, 15, 6,7 und 18 der Verordnung über die Regelung der Arbeits— zeit der Angestellten während der Zeit der wieisessner Demobilmachung vom 18. März 1919 bleiben aufgehoben. Das Gesetz über die Arbeitszeii im Bergbau unter Tage IJ Juli 1922 (Reichsgesetzbl. J S. 628) tritt außer raft.