—VE— AA 38 B AI. Verordnung über die Arbeitszeit An die Stelle der in den vorbezeichneten Verordnun⸗ gen genannten Demobilmachungskommissare treten die obersten Landesbehörden. Die im 8 12 Nr. 2 der Verordnung vom 18. März —1919 festgesetßzte Grenze von siebentausend Mark wird durch die im Versicherungsgesetze für Angestellte für die Versicherungspflicht jeweils bestimmte Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes ersetzt. Für die Bäckereien und Konditoreien und die ihnen gleichgestellten Anlagen bewendet es bei der Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Kondiloreien vom 23. November 1918 (rReichsgesetzbl. S. 1329). Amtliche Begründung: Aufgehoben bleiben als nunmehr entbehrlich außer Ziffer II und 8 1der Demobilmachungsverordnungen (vgl. Begründung zum 8S 1) die Ziffern VJ, VII Abs. 1 und 2'und die 88 4,8, 6 und 7 über die Regelung der Ausnahmen, sowie Ziffer X und 8 18 über die Strafen. Die Aufhebung des 8 4 der Verordnung vom 18. März 1919 schließt die Aufhebung der Nr. 2 im Abs. 1 dieses 84ein, wonach die Bestimmungen über den Achtstundentag auf Ar— beiten, die im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen, keine Anwendung finden. Daß diese Ausnahme nur für die Angestellten, nicht auch für die gewerblichen Ar— beiter galt, entbehrte der inneren, Berechtigung. Zudem hat ihre Anwendung zu Unzuträglichkeiten geführt, namentlich durch überlange Beschäftigung der Bankangestellten. Sie kann im Hinblick auf die durch diese Verordnung geschaffenen Aus— nahmemöglichkeiten (88 3, 5, 6 und 10) nunmehr auch für An— gestellte aller Art entbehrt werden. Die, Bestimmungen des 84Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung sind in den 8 10 der Verordnung übernommen. Das Gesetz über die Arbeitszeit im Bergbau unter Tage vom 17. Juli 1922 ist gleichfalls entbehrlich geworden. Ausführungsbestimmungen des Reichs— arbeitsministers: Die Bestimmungen der Ziffer VII der Anordnung vom 23. November 1918/17. Dezember 1918 und des 8 10 der Ver— ordnung vom 18. März 1919 sind gemäß Artikel II des Gesetzes vom 14. April 1927 nicht mehr auf Arbeitszeitverlängerungen anwendbar. Mit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung verlieren daher auch die auf Grund jener Bestimmungen bereits erteilten Genehmigungen zu Arbeitszeitverlängerungen ihre Gültigkeit. Die genannten Bestimmungen können künftig nur noch für sonstige Beschäftigungsbeschränkungen in Betracht