815 39 kommen. Insbesondere werden sie für die Abkürzung der, in der Gewerbeordnung für Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter bei mehr als achtstündiger Beschäftigung vorgeschriebenen Pausen in Betracht kommen. In solchen Fal soll für die zur Genehmigung zuständigen Stellen Richtlinie sein, daß den Anträgen auf Pausenverkürzung im allgemeinen nur stattzu— geben ist, wenn die Belange der Gesamtarbeiterschaft (große Entfernung der Wohnungen von der Arbeitsstelle, günstige Zug— verbindungen, unvermeidliches Zusammenarbeiten der verschiedenen Arbeitergruppen, Heimgartenarbeiten und Mphleichen) es als besonders wünschenswert erscheinen assen, die Art der Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugend— lichen Arbeiter eine verhältnismäßig leichte und nicht gesundheitsgefährdende ist, hygienisch einwandfreie Arbeitsräume sowie für die Mittagspause ein genügender, im Winter erwärmter Aufenthaltsraum vorhanden sind, bei der Verkürzung der Mittagspause auf eine halbe Stunde unter gleichzeitigem teilweisen oder auch völligen Wegfall der Vor- und Nachmittagspausen für die Ar— beiterinnen und jugendlichen Arbeiter, deren Gesamt— arbeitszeit ohne Einrechnung der Pausen täglich nicht über achteinhalb Stunden, an den Tagen vor Sonn- und Festtagen ohne jede Pause nicht über fünfeinhalb Stun— den beträgt. 8 15 Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung er—⸗ läßt der Reichsarbeitsminister nach Anhörung der wirt— —— Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeit— nehmer. Der Reichsarbeitsminister ist serner ermächtigt, die songen ihm durch diese Verordnung übertragenen Bez ugnisse auf eine andere Stelle zu übertragen. Das gleiche gilt für die oberste Landesbehörde hinsichtlich der ihr übertragenen Befugnisse. Der Reichsarbeitsminister kann die im 81 Satz 1 bezeichneten und die in der Reichsgewerbeordnung ent—⸗ haltenen Vorschriften über die Arbeitszeit mit den aus dieser Verordnung sich ergebenden Anderungen in ein⸗ Velcher Fassung als „Arbeitszeitverordnung“ veröffent— ichen.