— — — A —. 40 AI. Verordnung über die Arbeitszeit — 8 16 Anmerkung: 81I58 soll ersetzt werden durch 8857 a, 54, 56, 59 Abs. 5 des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil Dy. 8 16 ꝛ Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1927 in raft. AlIIl Anordnung uͤber die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter 23. November 1918 1334 Vom I7. Dezember 1918 (Reichsgesetzbl. S. * Anmerkung: Nach 8 1 der Arbeitszeitverordnung vom 21. Dezember 1923 hat die nachstehende Anordnung von neuem Gefetzeskraft erhalten. Das Gesetz vom 14. Aprib 1927 (Reichsgesetzbl. JS. 100) hat lediglich Ziffer VII Abs. 3 geändert. Die Änderung ist nach— stehend durch besonderen Druck kenntlich gemacht. Die Anordnung ist in der folgenden Fassung in Kraft: Auf Grund des Erlasses des Rates der Volks⸗ beauftragten über die Errichtung des Reichsamis für die wirtschaftliche Zenobimachung (Demobilmachungsamt) vom 12. November 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1304) ergeh hiezmit folgende Anordnung uͤber die Regelung der rbeitszeit gewerblicher Arbeiter: J. Die Regelung umfaßt die gewerblichen Arbeiter in allen gewerblichen Betrieben ginsließlich des Bergbaus, in den Betrieben des Reichs, des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände, auch wenn sie nict zur Gewinn⸗ erzielung betrieben werden, sowie in landwirtschaftlichen Nebenbetrieben gewerblicher Art. Anmerkung: Ziffer J soll ersetzt werden durch 88 1, 2, 8b des Arbeits— schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D) und durch entsprechende Vorschriften eines Bergarbeitsgesetzes.