AII. Anordnung üb. d. Arbeitszeit gewerbl. Arbeiter 41 II. (Bleibt aufgehoben.) III. Für die in Verkehrsgewerben, einschließlich der —8 bahn-, Post- und Telegraphenverwaltung ersorderlichen, durch die Zeitverhältnisse bedingten, allgemeinen Aus— nahmen von vorstehenden Vorschriften sind alsbald Ver— einbarungen zwischen Betriebsleitungen und den Arbeit— nehmerverbänden zu treffen. Sollten die Vereinbarungen nicht innerhalb zweier Wochen zustandekommen, bleiben weitere Anordnungen vorbehalten. IV. In Betrieben, deren Natur eine Unterbrechung nicht gestattet oder bei denen eine ununterbrochene Sonntags⸗ arbeit zur Zeit im öffentlichen Interesse nötig ist, digen zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels maännliche Arbeiter über sechzehn Jahre innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen einmal zu einer Arbeit von höchstens sechzehnstündiger Dauer ein— schließlich der Pausen herangezogen werden, sofern ihnen in diesen drei Wochen zweimal eine ununterbrochene Ruhe⸗ zeit von je vierundzwanzig Stunden gewährt wird. Anmerkung: Ziffer IV soll ersetzt werden durch 88 15 4, 36 des Arbeits- schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil Dy V. Abweichend von den allgemein gültigen Vorschriften der Gewerbeordnung dürfen Arbeiterinnen über —8 Jahre in zwei- oder mehrschichtigen Betrieben bis jehn Uhr abends beschäftigt werden, wenn ihnen nach Be— endigung der Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhepause von sechzehn Stunden gewährt wird. In diesen Fällen können an Stelle der einstündigen Mittagspause eine halbstündige oder zwei viertelstündige Pausen treten, die auf die Dauer der Arbeitszeit anzu— rechnen sind. Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern, die höch⸗ stens vier Stunden täglich beschäftigt werden, braucht keine Pause gewährt zu werden. Bei einer täglichen Beschäf⸗