——————— a 42 AII. Anordnung üb. d. Arbeitszeit gewerbl. Arbeiter tigungszeit von mehr als vier, aber nicht mehr als sechs Stunden ist eine viertelstündige Pause, bei einer täglichen Beschäftigungszeit von mehr als sechs, aber nicht mehr als acht Stunden sind eine halbstündige oder zwei viertel⸗ stündige Pausen, und bei längerer Beschäftigung sind die in den 88 136 und 137 der Gewerbeordnung vorgesehenen Pausen zu gewähren. Anmerkung: Ziffer Vssoll ersetzt werden durch 88 17 bis 22 des Arbeits— schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil'Dy. VI. Bleibt aufgehoben.) VII. (Abs. 1 und 2 bleiben aufgehoben.) Abs. 3. Die obersten Landesbehörden sind befugt, nach Anhörung der Gewerbeaufsichts- oder Bergrevierbeamten widerruflich weitergehende Ausnahmen von den Beschäf—⸗ tigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter, Aabgesehen von Arbeitszeitverlängerungen, zu erteilen, wenn diese Ausnahmen im öjfentlichen Interesse, insbesondere zur Durchführung der geordneten Demobilmachung, zur Ver⸗ hinderung der Arbeitslosigkeit oder zur Sicherstellung der Volksernährung dringend nötig werden. Abschriften der erteilten Genehmigung sind binnen zwei Tagen dem Reichsarbeitsminister vorzulegen. VIII. Beginn und Ende der Arbeitszeiten und Pausen sind, sofern keine tarifliche Regelung erfolgt, vom Arbeitgeber im Einverständnisse mit dem Arbeiterausschuß oder, wenn ein solcher 3 besteht, mit der Arbeiterschaft des Betriebs entsprechend den vorstehenden Bestimmungen festzulegen und durch Aushang in den Betrieben zu veröffentlichen. Anmerkung: Ziffer VIII soll ersetzt werden durch 8 25 des Arbeits— schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil Ddj. IX. Die Aussicht über die rug der vorstehenden Bestimmungen wird den Gewerbeaussichts- bzw. Berg—⸗