— 44 AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten Volksbeauftragten über die Errichtung eines Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungs amt) vom 12, November 1918 (Reichsgefeßol. S. 1309 zrgeht hiermit folgende Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Ingeelten während der Zeit der wirt schaftlichen Demobilmachung. (Bleibt aufgehoben.) 81. *ẽ 2. Sofern die 55 Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, ist den Augestellten innerhalb der Arbeitszeit eine mindestens halbstündige Pause zu gewähren. Fällt das Ende der Arbeitszeit in die Zeit nach vier ühr nachmittags, so muß die Pause für die Angestellten, die ihr⸗ Haupt⸗ mahlzeit außerhalb des die Arbeitsftaätte enthaltenden Ge⸗ bäudes einnehmen, auf mindestens ein und eine halbe Stunde verlängert werden. Rach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den An⸗ gestellten eine ununserbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Anmerkung: 82 soll ersetzt werden durch 88 19, 18 des Arbeitsschutz— gesetzes (vergl. Eutwurf im Teil Py9. 8 3. Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sind, sofern keine tarifliche Regelung erfolgi ist, vom Arbeil— geber im Einverständnisse mit, dem Angestelltenausschuß oder, wenn ein solcher nicht besteht, mit der Angeftellten⸗ — des Betriebes oder des Büros entsprechend den Be— timmungen dieser Verordnung für den Gesamtbetried oder einzelne Abteilungen gesondert festzulegen und durch Aushang bekanntzumachen. Anmerkung: 83 soll ersetzt werden durch 8 25 des Arbeitsschutz— gesetzes (vergl. Entwurf im Teil D).