AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten 45 Bleibt aufgehoben.) (Bleibt aufgehoben.) (Bleibt aufgehoben.) Bleibt aufgehoben.) 84. 85. 86. 87. 8 8. Die Vorschriften des 8 105 b 9— 2 und 3 der Ge⸗ Werbegrdnung sinden auf alle Angestellten im Sinne dieser Verordnung Anwendung. Die Ausnahme⸗- und ê über die Sonntagsruhe der Angestellten im Handelsgewerbe gelten auch für die sonstigen Angestellten im Sinne dieser Ver— ordnung. Die hiernach für Sonn⸗ und Festtage zugelassenen Uberstunden sind auf die in den 88 6 und dieser Ver— ordnung festgelegte Höchstzahl nicht anzurechnen. Anmerkung: 8 8 soll ersetzt werden durch 88 264 bis 29, 31 bis 36 des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D. 89. Von sieben Uhr abends bis sieben morgens müssen offene Verkaufsstellen mit Ausnahme der Apeiheten für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim Laden— songe schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. Nach sieben Uhr abends, jedoch bis spätestens neun Uhr, dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens zwanzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen sür den geschäftlichen Verkehr geoͤffnet sein. Vor sieben Uhr, jedoch nicht vor fünf Uhr morgens dürfen Le ensmittelgeschäfte nach näherer Bestimmung der Ortspolizeibehörde geöffnet sein.