46 AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten Die Ortspolizeibehörden haben vor der Genehmigung der Ausnahmen die Außerung des zuständigen Iie beamten (8 16) einzuholen und diesem die erteilte Aus— nahmegenehmigung in Abschrift mitzuteilen. Glaubt der Aufsichtsbeämte, daß die Ausnahmegenehmigung mit dem Schutze der Angestellten nicht zu vereinbaren ist, so hat er —A die Entscheidung der höheren Verwaltungs— behörde herbeizuführen. Anmerkung: 89 soll ersetzt werden durch 88 12 Abs. 1 Nr. 5, 3948 des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D. 810. Die obersten Landesbehörden sind befugt, nach Anhö— rung der Aufsichtsbeamten oder Aufsichtsbehörden (8 16) widerruflich weitergehende Ausnahmen, als in den vor— stehenden Bestimmungen vorgesehen sind, abgesechen von Arbeitszeitverlängerungen, zu erteilen, wenn diese Ausnahmen im öfsentlichen Were insbesondere zur Durchführung der geordneten Demobilmachung, zur Ver⸗ Inee der Arbeitslosigkeit oder zur Sicherstellung der olksernährung dringend nötig werden. Abschriften der erteilten Genehmigung sind binnen zwei Tagen dem De— mobilmachungsamte vorzulegen. 8 1I. Die vorstehende Regelung umsaßt diejenigen An⸗ gestellten, die 1. mit kaufmännischen Zicusten beschäftigt werden, ins⸗ besondere Handlungsgehilfen, mit technischen Diensten beschäftigt werden, mit Aus⸗ nahme derjenigen technischen Angestellten (Betriebs⸗ beamte, Werkmeister, Techniler), die hinsichtlich der Regelung ihrer Arbeitszeit der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom November 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1334) unter⸗ iegen, mit Schreib⸗, egepe oder ähnlichen Arbeiten be⸗— schäftigt werden üͤrogngestellte, einschließlich der⸗ jenigen, die für Büros niedere oder lediglich mecha⸗ nische Dienste leisten, 2.