AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten 47 1. sich als Lehrlinge in einer geregelten Ausbildung zu einer der vorgenannten Beschäftigungen befinden. Anmerkung: 8 11 soll ersetzt werden durch 88 1. 2 des Arbeitsschutz— gesetzes (vergl. Entwurf im Teil D). 812. Die Bestimmungen inden keine Anwendung auf 1. Generalbevollmächtigte und die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen Vertreter eines Unternehmens, 2. sonstige Angestellte in leitender Stellung, die Vor⸗ gesetzte von in der Regel mindestens zwanzig Angestellten oder fünfzig Arbeitnehmern sind oder deren Jahresarbeits⸗ verdienst die im Versicherungsgesetz für Angestellte für die Versicherungspflicht jeweils bestimmte Hochstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes übersteigt, 3. Angestellte, die in Betrieben der Land⸗- und Forst⸗ wirtschaft einschließlich ihrer Nebenbetriebe beschäftigt sind, 4. Gehilsen und Lehrlinge in Apotheken. Anmerkung: 8 12 soll ersetzt werden durch 88 2, 8b des Arbeitsschutz— gesetzes (veral. Entwurf im Teil DI. 813. Die Regelung gilt für alle Arbeitgeber einschließlich der Körperschaften des öfsentlichen Rechtes. Es macht keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber seinen Betrieb oder Vurv mit der Absicht der Gewinnerzielung führt oder nicht. Anmerkung: 8 13 soll ersetzt werden durch 8 1 des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D. 8 14. Soweit von Körperschaften des öffentlichen Rechts An⸗ gestellte gemeinsam mit Beamten beschäftigt werden, sind für die Regelung der eee dieser Angestellten mangels abweichender Vereinbarungen die für die Be— amten gültigen Dienstvorschristen maßgebend.