48 AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten — ιαιν Algestellten Anmerkung: 814 soll ersetzt werden durch 8 8b Abs. 4 des Arbeitsschutz⸗ gesetzes (vergl. Eutwurf im Teil Dy. 8 15. Für die in Verkehrsgewerben erforderlichen allgemei⸗ nen Ausnahmen von vorslehenden Vorschriften sind alsbald Vereinbarungen zwischen Betriebsleilungen und den Arbeitnehmerverbanden zu trefsen. Solange derartige Vereinbarungen nicht zustande gekommen sind, bleiben weitere Anordnungen den zuständigen obersten Landes— behörden vorbehalten. 8 16. Die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden ů ist von den Landeszentralbehörden aus— schließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden den eeeichonten oder besonderen Beamten zu übertragen. An die Stelle der Gewerbeaufsichtsbeamten treten bei bergbaulichen Betrieben die Bergrebierbeamten. Die Aufsichtsbeamten sind besugt, mit den Angestellten⸗ dus schüssen im Beisein des Arbeitgebers oder mit beiden Teilen allein zu verhandeln und jzu diesem Zwecke die Angestelltenausschüsse einzuberufen. Die isthe über Betriebe und Büros der Körper⸗ schaften des öffentlichen Rechts fällt den die allgemeine Dienstaufsicht ausübenden Behörden zu. 817. Den Aufsichtsbeamten stehen bei Ausübung dieser Auf⸗ sicht alle amtlichen Befugnisse der Orispolizeibehörden zu, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung der Betriebe und Büros. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Keuntnis gelangenden Geschäfis— und Belriebsber— hältnisse der grer Aufsicht unterliegenden Betriebe und Büros verpflichtet. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen aus⸗ uü hrenden amtlichen Besichtigungen müssen die Arbeit⸗ geber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestaiten.