AIV. Arbeitszeit b. bes. schw. u. gesundheitssch. Arbeit 49 Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Angestellten zu machen, wage vom Reichsministerium für die wirtschaft— liche Demobilmachung oder von den Landeszentralbehörden unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen vor—⸗ geschrieben werden. Anmerkung: 88 16, 17 sollen ersetzt werden durch 88 45 ff. des Arbeits— schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D). 8 18. (Bleibt aufgehoben.) 819. Im übrigen finden die in Reichs- und Landesgesetzen und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften im bigherigen Umfang so weit Anwendung, als sie nicht den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufen. 820. Diese Verordnung tritt am 1. April 1919 in Kraft, den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens bestimmt das Reichsministerium für die wirtschaftliche Demobilmachung. AIVVerordnungen uͤber die Regelung der Arbeitszeitin Gewerbezweigenmitbesonders schwerer oder gesundheitsschaͤdlicher Arbeit Anmerkung: Auf Grund des 8 7 Abs. 2 der Verordnung vom 21. De— zember 1923 (Reichsgesetzbl. J S. 1249) sind folgende fünf Ver— ordnungen vom Reichsarbeitsminister erlassen: a) Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und Hoch— ofenwerken. Vom 20. Januar 1925.