AIV. — a) Arbeitszeit i. Kokereien u. Hochofenwerken 51 Artikel2 Die darstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1925 in Krast. Soweit infolge besonderer Umstände in einem Teile des Reichsgebiets die wirtschaftliche Lage das Inkraft— treten zu d Zeitpunkt ohne schwere Gefährdung der bezeichneten Gewerbezweige nicht gestattet, kann die oberste Landesbehörde mit Zustim mung des Reichsarbeitsministers den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinausschieben. Zur Zurchtführung der Verordnung hat der Reichsarbeits— minister unterm 2. Mai 1925 1IIIB 26560/25 das nachstehende Rundschreiben an die Sozialministerien der Länder gerichtet: „Bei der Durchführung der Verordnung über die Arbeits- zeit in Kokereien und Hochofenwerken vom 20. Januar 1928 sind über den Kreis der von der Verordnung erfäßten Arbeit- nehmer erhebliche Zweifel entstanden. Da es sich um eine vom Reichsarbeitsminister erlassene Verordnung handelt, die ich jederzeit zu ändern in der Lage wäre, trage ich keine Bedenken, mich über die Absichten, die mich beim Erlaß der — geleitet haben, näher zu äußern. Eine allgemein gültige un erschöpfende Aufzählung der unter die Verordnung fallenden Arbeitergruppen ist allerdings bei der Verschiedenheit der Ver— ane und der Bezeichnungen für die gleiche Arbeit nicht möglich. Ich beschränke mich daher darauf, den Arbeitsprozeh, der wegen seiner besonderen Gefährlichkeit dem 8 4 der Arbeits- zeitverordnung unterstellt werden sollte, möglichst genau ab⸗— zugrenzen. Der Kreis der geschützten Arbeiter ergibt fich dann aus der Beteiligung an dem Arbeitsprozeß, ohne daß es einer Prüfung der besonderen Arbeitsbedingungen des einzelnen Arbeiters bedürfte. Nur auf diese Weise kann eine gleichartige Auslegung der Verordnung' —kerreicht und eine ie Behandlung zusammengehöriger Arbeitergruppen mit ihren unerwünschten Folgeerscheinungen vermieden werden. 1. Bei den Zechenkokereien fallen unter die Ver— ordnung alle Arbeiter an, auf und unter den Koksöfen. Dazu rechnen auch die Arbeiter auf der K o b s⸗ ofenrampe und die Koksaschefahrer; ebenso die Handwerker, soweit auf sie der Artikel 1 Abs. 2 der Ver— ordnung zutrifft. Die mit dem Kokslöschem beschäftigten Arbeiter fallen auch dann unter die Verordnung, wenn das Abldhen nicht auf der Koksofenrampe erfolgt. ie Frage, welche Arbeiter mit, der un mittelbaren Zufuhr der Kohle zu den OÖfen und mit der un— mittelbaren Abfuhr des Kokses von den Ofen beschäftigt sind, ist wesentlich danach zu entscheiden, ob die Arbeiter, wenn auch nur während eines Teils ihrer Arbeit auf der Ofenplattform oder auf der Kokereirampe mit den Öfen