52 AIV. — a) Arbeitszeit i. Kokereien u. Hochofenwerken in Berührung kommen. Hinsichtlich der Koksbrecher ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob der Brechbetrieb in so engem Zusammenhang mit der Kokerei steht, daß diese Arbeiter als an den, Koksöfen beschäftigt anzufehen sind; in der Regel wird das nicht zutreffen. Die vorstehend in Auslegung der Verordnung gegebene Ab— Zrenzung stimmt mit der fruͤher zu dem Schiedsspruch für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau vom 1627. Mai 4824 gegebenen namentlichen Abgrenzung der Kokerciarbeiter überein — vgl. Erlaß des Herrn Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe an die Bergbehörden vom 2. März 1925 nur werden durch die Auslegung unter Rr. 1, in Abweichung von der Ausleguig des Schiedsspruchs, auch die Koksaschefahrer und gegebenenfalls die Handwerker der Verordnung unterstellt. Die für die Zechenkokereien angegebenen Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Hüttentotereien.“ die Arbeiter der Seil bahn, zur Abfuhr des Kokfes fallen nicht unter die Verordnung, es sei denn, daß die Seilbahn der unmittelbaren Zufuhr des Kokses zum Hochofen dient. 2. Bei den Hochofenwerken fallen unter die Ver— ordnung alle Arbeiten vom Füllen der an die Gicht gelangenden Veschigungasesahe (Wagen, auben an — es sei denn, daß aus— nahmsweise die Arbeiten zum Füllen der Beschickungsgefüße gänzlich gußerhalb des Bereichs des Hochofenwerks vorgenom— men werden — bis einschließlich zum Einlaufen des flüffigen Roheisens und der flüssigen Schlacke in die KRoheisen- und Schlackenpfannen, oder bis einschließlich zu der Verladung der Roheisenmasseln von der Gießhalle oder dem Gießbett aus Zu dem geschützten Arbeiterkreis rechnen hiernach auch die Wasser— männer und die Gasleitungsreiniger. Dagegen werden die mit der Abfuhr des Roheisens und der Schlacke beschäftigten Arbeiter, die Schlackenkipper, die Gasmaschinisten und die mit der Gasreinigung beschäftigten Arbeiter regelmäßig nicht dazu gehören. Vereinbarungen der Beteiligten über die Anwendung der Verordnung auf weitere Arbeitergruppen sind nach wie vor zulässig. Soweit solche Vereinbarungen bereits getroffen sind, dürften sie in den jeweils vorliegenden besonderen Verhältnissen begründet sein. Dagegen ist es nicht angängig, den Geltungs⸗ bereich der Verordnung im Wege der Vereinbarung einzu— schränken. Ich bitte, die zuständigen Gewerbeauffichtsbehörden und Bergaufsichtsbehörden möglichst umgehend von meiner Auf— fassung in Kenntnis zu seßen. Die beteiligten Schlichter habe ich gleichfalls unterrichtet und sie gebeten, die Vorsitzenden der Slhann agaueschuse zu verständigen. 9 darf bei dieser Ge— legenheit erneut darauf hinweisen, daß auch weiterhin ein enges Zusammenarbeiten der Gewerbe- und Bergaufsichtsbehörden