AIV. — b) Arbeitszeit in Gaswerken 53 mit den Schlichtungsinstanzen für die reibungslose Durch— führung der Verordnung unerläßlich erscheint.“ Nach einem Bescheid des Reichsarbeitsministers III B 1589/25 vom 11., März 1925 ist der Arbeiterbegriff der neuen Verordnung durchaus der gleiche wie der Begriff des gewerb— lichen Arbeiters in Titel VII der Gewerbeordnung. Er umfaßt also auch die Betriebsheamten, Werkmeister und Techniker. Selbstverständlich unterliegen diese der Verordnung nur unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen ihr auch alle anderen Arbeitnehmer unterliegen, nämlich daß sie den überwiegenden Teil des Tages im Gefahrenbereich der Hfen beschäftigt sind. b) Verordnung über die Arbeitszeit in Gaswerken Vom 9. Februar 1927 Reichsgesetzbl. J S. 59). Auf Grund des 87 Abs. 2 und des 8 15 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. J S. 1249) wird hiermit verordnet: Artikel1 In Gaswerken, in denen Leuchtgas hergestellt wird, findet die Beschränkung des 8 7 Abs. 1 der Arbeitszeit— verordnung auf diejenigen Arbeiter Anwendung, die im Ofenhaus mit dem Bedienen oder Ausbessern der Gasöfen und mit dem Abschlacken der Generatoren beschäftigt sind. Für Kolereien im Sinne der Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und Hochofenwerken vom 20. Ja⸗ nuar 1925 (Reichsgesetzbl. J S. 5) gilt die vorgenannte Verordnung. AUbt ein Arbeiter eine der im Abs. 1 bezeichneten Tätig⸗ keiten nur während eines Teils seiner Arbeitszeit aus, so greift die Beschränkung des 8 7 nur an denjenigen Tagen Platz, an denen er mindestens vier Stunden damit be— schäftigt wird. Artikel2 In Betrieben, die durch Artikel 1 Abs. 1 betroffen werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Abdruck dieser Verordnung im Betrieb an sichtbarer Stelle aus— zuhängen. Artikelß3 Die Verordnung tritt am 1. April 1927 in Kraft.