54 AIV. - 0) Arbeitszeit in Metallhütten c) Verordnung über die Arbeitszeit in Metall⸗ hütten Vom 9. Februar 1927 (Reichsgesetzbl. IS. 59). Auf Grund des 87 Abs. 2 und des 8 15 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923 (Reichsgeseßbl. JS. 1249) wird hiermit verordnet: Artikel1 In Metallhütten findet die Beschränkung des 87 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung auf folgende Gruppen von Arbeitern Anwendung: in Zinkhütten auf die Arbeiter in Räumen, in denen das Erz zerlleinert und gemischt wird, auf die Ar⸗ beiter in der Rösterei, au den Destillationsösen, in den Zinkstaubsieb⸗ und Zinkstaubverpackungsräumen, auf die Räumaschenlader und Räumaschenfahrer; in Kupferhütten auf die Arbeiter an Schachtöfen, in denen Erze verschmolzen werden, sowie auf die Ar⸗ beiter in der Laugerei; in Bleihütten auf die Arbeiter in Räumen, in denen das Erz zerkleinert und gemischt wird, auf die Ar⸗ beiter in der Rösterei, an den Hochöfen, an den Raffinieröfen, an den Entsilberungs⸗, Seigerungs⸗ und Raffinierkesseln, in den Zinkschaumdestillations⸗ den und an den Treiböfen sowie auf die Blei⸗ ader; in Aluminiumhütten auf die Ofenhausarbeiter;: in Legierungshütten auf die Arbeiter, deren Arbeit in Metallhütten nach den Nummern 1 bis 4 dem Schutz des 8 7 unterstehen würde. Ubt ein Arbeiter eine der im Abs. J bezeichneten Tätigkeiten nur während eines Teils seiner Arbeitszeit aus, so greift die Beschränkung des 8 7 nur an denjenigen Tagen Platz, an denen er mindestens vier Stunden damit beschäftigt wird. 3. Artikel2 In Betrieben, die durch Artikel 1 Abs. 1 betroffen werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Abdruck