56 AIV. — d) Arbeitszeit in Glashütten u. Glasschleif. Arbeiter am Fandsrabigeblase sofern diese nicht nach Feststellung des Gewerbeaufsichtsbeamten mit Staub— absaugerorrigungen versehen sind, die den Anforde⸗ rungen des Gesundheitsschutzes voll entsprechen. übt ein Arbeiter eine der im Abs. 1 bezeichneten Tätig— keiten nur während eines Teils seiner Arbeiiszeit aus, so greift die Beschränkung des 8 7 nur an denjenigen Tagen Platz, an denen er mindestens vier Stunden damit be⸗ schäftigt wird. Artikel2 In Betrieben, die durch Artikel 1 Abs. 1 betroffen werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Abdruck ce Verordnung im Betrieb an sichtbarer Stelle aus— zuhängen. Artikelz3 Die Verordnung tritt am 1. April 1927 in Kraft. In der Weißhohlglasindustrie bleiben Bestimmungen von Tarifverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Ver— ordnung abgeschlossen sind und eine nach der Verordnung nicht mehr zulässige Arbeitszeit vorsehen, nach dem In— krafttreten noch bis zu dem vereinbarten Ablauf oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmalig die Kündigung zu⸗ lässig wäre, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres 1927 in Geltung. Über den Geltungsbereich der vorstehenden Verordnung hat sich der Reichsarbeitsminister in einem Erlaß vom 26. Mai 1927 geäußert: „Die Verordnung über die Arbeitszeit in Glashütten und Glasschleifereien vom 9. Februar 1927 (RGEBl. J S. 60) hat in derschiedenen Kreisen zu Zweifeln hinsichtlich ihres Geltungs— bereichs für die Schleifer, geführt, Zur Beseitigung dieser Zweifel weise ich auf nachstehende Gesichtspunkte hin: 1. Als Schleifer im Sinne der Verordnung sind auch die Polierer anzusehen. 2. Nicht als Schleifer im Sinne der, Verordnung sind da—⸗ gegen Schleifer und Polierer in der Spiegelglasindustrie und den Faceitteschleifereien anzusehen, soweit sie an Maschinen, an denen der Schleif- und Polieèerprozeß feucht und vollkommen mechanisch vor sich geht, beschäftigt sind. Ich bitte, die nachgeordneten Behörden zu verständigen.“