AIV. — e) Arbeitszeit in der Großeisenindustrie 57 e) Verordnung über die Arbeitszeit in Stahl— werken, Walzwerken und anderen Anlagen der Großeisenindustrie Vom 16. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. IS. 221). Auf Grund des 87 Abs. 2 und des 8 15 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit in der Fassung vom 3 Iprit 1927 (Reichsgesetzbl. JIS. 110) wird hiermit ver⸗ ordnet: Artikell In der Großeisenindustrie findet die Beschränkung des 87 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung, unbeschadet der Ver⸗ ordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und Hochofen⸗ werken vom 20. Januar 1925 (Reichsgesetzbl. J S. 5) auf folgende Gruppen von Arbeitern Anwendung: 1. in Hochofengießereien und Röhrengießereien auf die an den Sfen und in der Gußhalle beschäftigten Arbeiter; —AI gelstahlwerken guf die mit Arbeiten an dem Mischer, den Ofen und den Konvertern beschäftigten Arbeiter einschließ— lich der Zufuhr des flüssigen Roheisens zu dem Mischer und des Einbringens des Schmelzgutes in die Sfen und Konverter und einschließlich der Abfuhr des flüssigen oder warmen Erzeugnisses, der Gußformen und der Schlacken; 3. in Puddelwerken auf die Puddler, Ofenarbeiter und Luppenschmiede; 4. in Walzwerken, abgesehen von den Kaltwalz- werken, auf die mit Arbeiten an den Tiefösen, Ofen und Walzenstraßen beschäftigten Arbeiter einschließlich der Zu— fuhr des Walzgutes und einschließlich des Beschneidens und Ausrichtens der noch warmen Walzerzeugnisse; 5. in Hammer⸗ und Preßwerken auf die mit Arbeiten an den Ofen —* mit Schmieden und Pressen beschäftigten Arbeiter einschließlich der Zusuhr des Eisens und ein— schließlich der Absuhr der warmen Erzeugnisse; 6. in den unter den Nummern 1–58 bezeichneten An⸗ lagen auf die Arbeiter an Generaloren, soweit nicht nach Feststellung des Gewerbeaufsichtsbeamten durch die Art der Einrichtung besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeiter ausgeschlossen sind.