58 AIV. — e) Arbeitszeit in der Großeisenindustrie Handwerker und Hilssarbeiter, die in den im Abs. 1 genannten Anlagen beschäftigt find, unterliegen der Be— schränkung des 87 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung nur, wenn sie überwiegend mit Arbeiten beschäftigt sind, die unter der unmittelbaren Einwirkung von Sitze, Staub oder giftigen Gasen vorgenommen werden. Ubt ein Arbeiter eine der in den Abs. 1 und 2 be—⸗ VVee Tätigkeiten nur während eines Teiles seiner Arbeitszeit aus, so greift die Beschränkung des 87 Abs. 1 nur an denjenigen Tagen Platz, an denen er mindestens vier Stunden damit beschäftigt wird. Artikel2 In Betrieben, die durch Artikel 1 betroffen werden, ist der Arbeitgeber derphichtzt einen Abdruck dieser Ver⸗ ordnung im Betriebe an sichibarer Stelle auszuhängen. Artikel 3 Die für das Inkrafttreten der Verordnung erforder⸗ lichen Vorbereitungsarbeiten sind bis zum 1. Januar 1928 erzunhmen. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung in Kraft. Soweit zu diesem Zeitpunlt die wirtschaftliche Lage das Inkrafttreten in einem Teil des Reichsgebiels oder in einzelnen Betrieben ohne schwere Gesährdung der In— dustrie oder des Betriebes insolge besonderer Umstände nicht gestattet, kann der Reichsarbeitsminister das Inkraft⸗ treten nach Anhörung der obersten Landesbehörde auf be⸗ stimmte Zeit hinausschieben. UÜber den Begriff „Großeisenindustrie“ hat der Reichs— arbeitsminister unserm 27. August 1927 (111B 5562) folgenden Bescheid erteilt: 1. Nach dem Wortlaut der Verordnung vom 16. Juli 1927 unterliegen ihr die namentlich bezeichneten Anlagen nur in— seweit, als sie zur Großeisenindustrie gehören. Der Begriff „Großeisenindustrie“ im Sinne der Verordnung ist m. E. der gleiche wie in der Bekanntmachung betr. den Betrieb der An⸗ lagen der Großeisenindustrie vom 19. Dezember 1908/4. Mai 1914. Die in der damaligen Bekanntmachung und, Wagehen bon den Hochofenwerken setzt in den Nummern 1bis 5 der Verordnung bezeichneten Anlagen werden üblicherweise unter den Begriff der Großeisenindustrie zusammengefaßt. Für alle älteren Anlagen wird hiernach in der Unter— stellung unter die vorerwähnte, bis zum Jahre 1920 in Kraft