A IV. — e) Arbeitszeit in der Großeisenindustrie 59 befindliche Bekanntmachung ein sicheres Merkmal auch, für die Unterstellung unter die neue Verordnung vorhanden sein. So— weit bei einzelnen Anlagen noch Zweifel möglich sind, wären sie durch Anrufung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts oder auch der höheren Landesbehörde zu klären, da die Durchführung der Verordnung den Landesregierungen obliegt. 2. Die Berechtigung der Auffassung, daß durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verorbnung nur solche Stahlwerke betroffen werden sollen, die mit flüssigem Einsatz arbeiten, ist m. E. aus dem Wortlaut nicht abzuleiten. Die Anführung der Thomas— und Bessemer-Stahlwerke, bei denen ein anderer als flüssiger Einsaß nicht möglich ist, schließt m. E. Stahlwerke, die ganz oder teilweise mit festem Einsatz arbeiten, nicht aus. Das gleiche gilt für die Anführung des Mischers, der natürlich nur dort unterstellt werden kann, wo er überhaupt vorhanden ist. Mit der von Ihnen angestrebten Auslegung wäre m. E. auch praktisch nicht viel zu erreichen, da doch auch schon ein nur teil— weiser flüssiger Einsatz die Unterstellung unter die Verordnung begründen müßte und die mindestens teilweise Verwendung von flüssigem Einsatz fast durchweg üblich ist. 3. Zweck und Bedeutung der von Ihnen gewünschten Unter— scheidung zwischen Hammer- und Preßwerken einerseits, und Hammerschmieden und mit Pressen ausgerüsteten Schmieden andererseits sind nicht klar. Die Verordnung will alle, Werke treffen, die Hämmer und Pressen zum Schmieden oder Pressen in einer Weise verwenden, wie sie in Eisenhüttenwerken üblich ist. Kleine Hammerwerke, z. B. die meisten lediglich mit Wasser— kraft betriebenen, sind auch früher nicht zur Großeisenindustrie gerechnet worden. Auch die Verwendung eines einzelnen kleinen Hammers im Zusammenhang mit anders gearteten Arbeiten des Betriebs kennzeichnet diesen noch nicht als Ham— merwerk im Sinne der Verordnung. 4. Für die Untecrstellung der Generatoren UArtikel 1 Abs. 1 Nr. 6) macht es m, E. keinen Unterschied, ob diese nur für die unter Nr. 125 bezeichneten Anlagen Verwendung finden oder auch zum Betrieb von anderen Anlagen dienen, die nicht unter die Verordnung fallen. Eine Unterscheidung, etwa nach dem Gesichtspunkt des überwiegenden Verwendungszwecks, wäre m. E. auch praktisch nicht durchführbar.