BI. (Titel 11) — 1. Stehender Gewerbebetrieb 63 BlArbeitsschutzbestimmungen der Gewerbe— ordnung 1. Arbeitsschutzbestimmungen aus Titel II (Stehender Gewerbebetrieb) der Gewerbeordnung 8414. Soweit nach den Bestimmungen der 88 105 b bis 105 h Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handels⸗ gewerbe an Sonn⸗ und Festtagen nicht beschäftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht stattfinden. Diese Bestimmung findet auf den Geschäsisbetrieb von Konsum- und anderen Vereinen entsprechende Anwendung. Weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen des Gewerbebetriebs an Sonn⸗ und Festtagen steht diese Be— stimmung nicht entgegen. Anmerkung: 8 414 GO. soll ersetzt werden durch 88 40, 414 des Arbeits— schutzgesetzes (veral. Entwurf im Teil D. z41b. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Gewerbetreibenden kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich zusammenhängende Gemeinden dut die höhere Verwaltungsbehörde vorgeschrieben werden, da an Sonn⸗ und Festtagen in bestimmten Gewerben, deren vollständige oder teilweise Ausübung zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, ein Betrieb nur insoweit stattfinden dars, als Ausnahmen von den im 8 105 b Abs. 1 getroffenen Bestimmungen zugelassen sind. Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Gewerbetreibende als beteiligt anzusehen sind und in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Gewerbetreibenden festzustellen ist.