64 BI. Arbeitsschutzbestimm. d. GO. (Titel III u. VII) Anmerkung: 8 41b GO. soll ersetzt werden durch 8 30 des Arbeitsschutz— gesetzes (vergl. Teil D). 8*42 b. Abs. 5. Kinder unter vierzehn Jahren dürfen auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an öffent⸗ lichen Orten oder ohne vorgaͤngige Bestellung von Haus zu Haus Gegenstände nicht seilbieten. In Orten, wo ein derartiges Feilbieten durch Kinder herkömmlich ist, darf die Ortspolizeibehörde ein solches für bestimmte Zeitab— —9 welche in einem Kalenderjahre zusammen vier ochen nicht überschreiten dürfen, gestaätten. Anmerkung: 8 42b Abs. 5 soll ersetzt werden durch 8 23 Absätze 3, 7 des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D). 2. Arbeitsschutzbestimmungen aus Titel III GewerbebetriebimUmherziehen) der Gewerbeordnung 8 55 a. An Sonn⸗ und Festtagen (8 105 4 Abs. 2) ist der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter 8 55 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 fällt, sowie der Gewerbebetrieb der im 8 42 b bezeichneten Personen verboten. Ausnahmen können von der unteren Verwaltungs⸗ behörde zugelassen werden. Der Bundesrat ist ermächtigt, über die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen —ã— zugelassen werden dürfen, Bestimmungen zu erlassen. Anmerkung: 1. Die angeführten 88 55 und 42b behandeln Waren feil⸗ hieten, Warenbestellungen aufsuchen oder Waren bei anderen Personen als bei Kaufleuten, oder an anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, gewerb— liche Leistungen anbieten. 2. 8 55 4 GO. soll ersetzt werden durch 8 34 des Arbeits⸗ schutzgesetzes (vergl. Teil Dj. 862 Abs. 3. Die Mitführung von Kindern unter 14 Jahren zu gewerblichen Zwecken ist verboten. Anmerkung: 862 Abs. 3 GO. soll ersetzt werden durch 8 28 Absätze 3,7 des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D).