2. Gewerbebetrieb i. Umherzieh. — Za. Sonntagsruhe 65 Za. Bestimmungen über Sonntagsruhe und Sonntagsarbeit aus Titel VII (Gewerbliche Arbeiter, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werk— meister, Techniker, Fabrikarbeiter) der Gewerbeordnung 8 105 4 Zum Arbeiten an Sonn⸗ und Festtagen können die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn⸗ und Festtagen vorgenommen gden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. Welche Tage als Jattage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung der örtlichen und konfessionellen Verhält- nisse die Landesregierungen. Anmerkung: 4 105 4 Abs. 1 GO. soll ersetzt werden durch 827 Abs.1 d shestesenvhesksos 8 105 à Abs. 2 durch 8 27 Abs. 3 (vergl. ei 81036 Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Auf⸗ bereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hütten⸗ werlen, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien sowie bei Bauten aller Art dürfen die Arbeiter an Sonn⸗ und Festtagen ni beschäftigt werden. Die den Arbeitern zu ewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn⸗- und vierundzwanzig, für zwei aufeinanderfolgende onn⸗ und Festtage ——— für das Weihnachts-⸗, Oster⸗ und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von 12 Uhr nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinanderfolgenden Sonn⸗ und Festtagen bis b Uhr abends des zweiten Tages dauern. In Betrieben mit regelmäßiger Tag⸗ und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens um 6 Uhr abends des vorhergehenden Werk— tages, grötetens um 6 Uhr morgens des Sonn⸗ und Fest⸗ tages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhe⸗ zeit folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht. Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn⸗- und Festtagen nicht befchäfligt werden.