b6. BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII) Die Polizeibehörde kann für sechs Sonn⸗- und Festtage, die höhere Verwaltungsbehörde für weitere vier Sonn- und Festtage im Jahre, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, für alle oder für einzelne Geschäfts;zweige eine Beschäftigung bis zu acht Stunden, jedoch nicht über 6 Uhr abends hinaus, zulassen und die Beshasteungestunden unter Berücksich⸗ ligung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit — Für das Speditions- und das Schiffsmaklergewerbe owie für andere Gewerbebetriebe, soweit es sich um Ab⸗ ertigung und Expedition von Gütern handelt, kann die öhere Verwaltungsbehörde eine Beschäftigung bis zu zwei Stunden zulassen. Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf, die Be⸗ —A von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im Geschaͤftsbetriebe von Konsum⸗- und anderen Vereinen ent⸗ sprechende Anwendung. Anmerkung: 1. Vergl. zu Abs. 2 die Verordnung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in Apotheken vom 5. Februar 1919 im Teil O. IV. 2. Es sollen ersetzt werden 8 105 p. Abs. 1 GO. durch 8 27 Absätze 1, 2 des Ar— beitsschutzgesetzes, Abs.2 durch 88 27 Absätze 1 und 2, 31, Abs. 3 durch 29 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 durch 88 27, 31 Abs. 1(vergl. Teil D). 81050 Die Bestimmungen des 8 105b finden lkeine An— wendung: 1. auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffent—⸗ 232 Juteresse uͤnverzüglich vorgenommen werden müssen; 2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur; 3. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Ar⸗ beiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Forigang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die