Za. Sonntagsruhe 67 Wiederaufnahme des vollen werklätigen Betriebes abhängig ist, sosern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 4. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeug— nissen erforderlich sind, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 5. auf die Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er nach Ziffer 1bis 4 an Sonn⸗ und Festtagen stattfindet. Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn⸗- und Festtagen mit Arbeiten der unter Ziffer 1 bis 5 erwähnten Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichnis anzu⸗ legen, in e für jeden einzelnen Sonn⸗ und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Be— schäftigung sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind. Das Verzeichnis ist auf redee der Orispolizeibehörde sowie dem im 8 139p bezeichneten Beamten jederzeit zur Einsicht vorzulegen. Bei den unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten, sofern dieselben länger als drei Stunden dauern, oder die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes APderu sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter ent⸗ weder an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden, oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von daß morgens bis 6 Uhr abends von der Arbeit freizu⸗ assen. Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden Absatzes darf die untere Verwaltungsbehörde gesiatten, wenn die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottes⸗ dienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonntags eine 24stündige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird. Anmerkung: Es sollen ersetzt werden F 1050 Abs.1 GO. durch 8 28 Abs. 2 Nr. 3, 4, 5, 6 und Absätze 3, 4 des Arbeitsschuützgesetzes, Abs.2 durch 8 28 Abs. G5, Abs.3, 4 durch 8 36 Abs. 1 (vergl. Teil D). 81054 Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Be— triebe, in denen Arbeiten vorlommen, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht