88 B I. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VI1) — sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, oder plze in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich ver⸗ stärkten geet genötigt sind, können durch Beschluß des Bundesrats Ausnahmen von der Bestimmung des 8 105b Abs. 1 zugelasen werden. Die Regelung der an Sonn⸗ und Festtagen in diesen Betrieben gestatteten Arbeiten und der Bedingungen, unter welchen sie —78— sind, erfolgt für alle Betriebe derselben Art gleichmäßig und unter Berücksichtigung der Bestim⸗ mung des 8 1050 Abs. 3. Die vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichssstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kennt⸗ nis vorzulegen. Anmerkung: 1. Die auf Grund des 8 105d erlassenen Bestimmungen finden sich im Teil BIII. 2. Es sollen ersetzt werden F 1065d Abs. J GO. durch 8 28 Abs. 1; 8 29 Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitsschutzgesetzes, Abs. 2 durch 88 28, 29, 36 (vergl. Teil D). —AX Für Gewerbe, deren vollständige oder teilweise Ausübung an Sonn⸗ und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Trieb⸗ werken arbeiten, koͤnnen durch Verfügung der höheren Ver⸗ waltungsbehörde Ausnahmen von den im 8 105 P getrof⸗ henen Bestimmungen zugelassen werden. Die Regelung ieser ereg hat unter Berücksichtigung der Bestim⸗ mungen des 8 1056 Abs. 3 zu ersolgen. Der Bundesrat trifft über die Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung von Ausnahmen nähere Be⸗ stimmungen; dieselben sind dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme mitzuteilen. Das Verfahren auf Anträge wegen —518— von Ausnahmen für Betriebe, welche ausschließlich oder vor⸗ wiegend mit durch Wind oder uͤnregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerlen arbeiten, unterliegt den Vor⸗ schrifisen der 88 20 und 21.