3 a. Sonntagsruhe 69 Anmerkung: 1. Die auf Grund des 8 105 0 erlassenen Bestimmungen finden sich im Teil BIII. —AV * 105 e Abs. J GO. durch 8 29 Abs. 1 Nr. 1, 43 8 31 des Arbeitsschutzgesetzes, Abs.2 dur 88 29, 31, Abs.3 durch Ausführungsanweisung (vergl. Teil D). 81051 Wenn zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfnis der — von Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen eintritt, so können durch die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von der Bestimmung des 8 105 b Abs. 1 für bestimmte Zeit zugelassen werden. Die Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde ist schriftlich zu erlassen und muß von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die Revision zuständigen Beamten an der Fetrubeen zur Einsicht vorgelegt werden. Eine Ab⸗ schrift der Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle auszuhängen. Die untere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr gestatteten Ausnahmen ein Verzeichnis zu führen, in Wspep die Betriebsstätte, die gestaätteten Arbeiten, die eh der im Betriebe beschäftigken und der an den be— treffenden Sonn⸗ und Festtagen tätig gewesenen Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Dauer und die Gründe der Erlaubnis einzutragen sind. Anmerkung: Es 33 ersetzt werden 105f Abs. 1 GO. durch 8 29 Abs. 1 Nr. 5 des Ar beitsschutzgesetzes, Abs.2 durch 8 55 Abs. 3, Abs.3 durch Ausführungsanweisung (vergl. Teil Dj. 81058 Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen kann durch kaiserliche Ver— ordnung mit Zustimmung des Bundesrats auf andere Bewerbe ausgedehnt werden. Diese Verordnungen sind