70 B I. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII) dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen. Auf die von dem Verbote Wouhepente Ausnahmen finden die Bestimmungen der 88 1050 bis 105f entsprechende Anwendung. Anmerkung: Der 8 105 g kann künftig wegfallen, da Ausdehnung durch Arbeitsschutzgesetz selbst in Aussicht genommen ist. 8105h .Die Bestimmungen der 88 105 4 bis 105 h seben weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn⸗ und Festtagen nicht entgegen. Den Landesgzentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Festtage, welche nicht gauf einen Sonntag fallen, Abweichungen von der Vorschrist des 8 105 p Abs. 1 zu gestatten. Auf das Weihnachts⸗, Neujahrs⸗, Oster⸗, v. melfahrts⸗ und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung. Anmerkung: Abs. 1 kann fortfallen, da das Arbeitsschutzgesetz nur die gewerbliche Tätigkeit regeln will. Abs. 2 des 8 105h GO. wird ersetzt durch 8 27 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D). 8 105 1 Der 8 1052 Abs. 1 und die 8105b bis 1058 finden auf Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, Musik⸗ aufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellun⸗ gen oder sonstige Lustbarkeiten sowie auf Verkehrsgewerbe leine Anwendung. Die Gewerbetreibenden können die Arbeiter in diesen Gewerben nur zu solchen Arbeiten an Sonn⸗ und Fest⸗ tagen verpflichten, welche nach der Natur des Gewerbe⸗ —55 einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten. Anmerkung: Es sollen ersetzt werden 8 105 i Abs. 1 GO. durch 8 28 Abs.2 Nr. 1 des Ar— beitsschutzgesetzes, Abs.2 durch 8 28 Absätze 3, 4 (vergl. Teil Dj.