3a. Sonntagsruhe — 3b. Betriebsgefahren 71 3b. Bestimmungen über Betriebsgefahren aus Titel VII (Gewerbliche Arbeiter) der Gewerbeordnung 81204 Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Geratschaften so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebs gestattet. Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Be⸗ trieb entstehenden Staubes, der dabei entwickelten Dünste ind Gase sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu ragen. Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen gesahrlige Berüh⸗ rungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebs liegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren, Pache aus Fabrikbränden erwachsen können, erforderlich ind. Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, —e, * Sicherung eines gefahrlosen Betriebs erforder⸗ i in 0 Anmerkung: 8 120a GO. soll ersetzt werden durch 84 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D). 8120hb Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten und die⸗ jenigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Auf⸗ —— der guten Sitten und des Anstandes zu ichern. Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebs zuläßt, bei der Arbeit die Trennung der Geschlechter durch⸗ geführt werden, sofern nicht die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebs ohnehin gesichert ist.