72 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII) In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die — g umkleiden und nach der Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern ge— trennte Anlleide- und Waschräume vorhanden sein. Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die Za der Arbeiter ausreichen, daß den An— forderungen der Gesundheitspflege entprogen wird und daß ihre Benutzung ohne Verleßung von Sitte und An— stand erfolgen kann. Anmerkung: 8.120 b GO. soll ersetzt werden durch 84 Abs. 2 des Ar— beitsschutzgesetzes (vergl. Teil D). 81200 Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter achtzehn Jahren —— sind verpflichtet, bei der Einrichtung der Betriebsstätle und bei der Regelung des Betriebes diejenigen besonderen Rücksichten auf Gesundheit und Sitt⸗— * zu nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten sind. Anmerkung: 8120b G0O. soll ersetzt werden durch 8 4 Absätze 1, 2 des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil Dy. 8 120d Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung für einzelne Aulagen die Ausführung der— jenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durch—⸗ führung der in 88 120a bis 1200 enthaltenen Grund⸗ —— und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Sie können anordnen, daß den Arbeitern zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume angemessene, in der kalten Jahreszeit ge⸗ heizte Raume unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Be⸗— seitigung einer dringenden, das Leben oder die Gesund⸗ lt bedrohenden Gesahr bezwecken, muß für die Aus— ührung eine angemessene Frist gelassen werden. Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegenüber können, solange nicht eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen gefstellt