36. Betriebsgefahren 73 werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben, die einnde oder die Sittlichkeit der Arbeiter gefähr⸗ dender Mißstände erforderlich oder ohne unverhältnis⸗ mäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen. Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Gewerbeunternehmer binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Ent⸗ scheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu— lässig; diese entscheidet endgültig. Widerspricht die Ver⸗ sügune den von der zuständigen Berufsgenossenschaft er—⸗ assenen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen, so ist zur Einlegung der vorstehend bezeichneten Rechtsmittel binnen der dem Gewerbeunternehmer zustehenden Frist auch der Vorstand der Berufsgenossenschaft befugt. Anmerkung: 8120d GO. soll ersetzt werden durch 88 7,8 des Arbeits— schutgesetzes (vergl. Teil Du. 8 1200 Durch Beschluß des Bundesrats können Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in be—⸗ stimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der in den 88 120a bis 1200 enthaltenen Grundsätze zu ge⸗ nügen ist. In diese Bestimmungen können auch Anord⸗ nungen über das Verhalten der Arbeiter im Betriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit aufgenommen werden. Eine Abschrift oder ein Abdruck der Anordnungen an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern zugänglicher telle auszuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten. Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundes—⸗ rats nicht erlassen sind, können dieselben durch Anordnung der Landeszentralbehörden oder durch Polizeiverordnungen der standigen Potigeibehör den erlassen werden. Vor dem Erlasse solcher Anordnungen und Polizeiverordnungen ist den Vorständen der beteiligten Berufsgenossenschaften oder Berufsgenossenschafts-Sektionen Gelegenheit zu einer gutachtlichen Außerung zu geben. Auf diese finden die Bestimmungen des 8 113 Abs. 2, 4 und des 8 115 Abs. 4 Satz 1 des Gewerbe⸗Unfallversicherungsgeseßes (Reichs— gesetzbl. 1900 S. 573, 585) Anwendung.