74 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. itel VII) Anmerkung: J. Die auf Grund von 8 1206 erlassenen Vorschriften sind im Teil BII2 aufgeführt. —AD— schutzgesetzes (vergl. Teil D). 81201 Für solche Gewerbe, in welchen durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Ar— beiter sesihrdet wird, kann der Bundesrat und, soweit er nicht Bestimmungen erläßt, die Landeszentralbehörde oder nach Anhören beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter die zuständige Polizeibehörde durch Polizeiverordnung Dauer, Beginn und Ende der zulässigen läglichen Arbeits zeit und der zu gewährenden Pausen regein und die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen erlassen. Soweit solche Bestimmungen nicht erlassen sind, kann auf Antrag oder nach Anhören des Gewerbeaufsichts- beamten (8 139 b) und nach Anhören beteiligter Gewerbe⸗ treibender und Arbeiter die zuständige Polizeibehörde für einzelne Betriebe, in denen durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, im Wege der Verfügung Bestimmungen und An— ordnungen dieser Art erlassen. 8 120d Abs. 4 gilt ent⸗ sprechend. Anmerkung: 8120f GO. soll ersetzt werden durch 89 des Arbeitsschutz— gesetzes (vergl. Teil D). 81208 Die Bestimmungen des Bundesrats auf Grund der 88 120 6, 120 1 sind dug das Reichsgesetzblatt zu ver— osentlichen und dem Reichstag zur Kenntnisnahme vor⸗ zulegen. 3c. Bestimmungen über erhöhten Schutz für weibliche und jugendliche Arbeiter in Betrieben, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, aus Titel VII (Gewerbl. Arbeiter) der Gewerbeordnung Allgemeine Anmerkung: Soweit die Vorschriften der Verordnung über, die Arbeitszeit und ihre Nebenverordnungen (vergl. Teil A)