3b. Betriebsgefahren — 3c. Weibl. u. jugendl. Arb. 75 Bestimmungen enthalten, die von den nachstehenden Vor— schriften der Gewerbeordnung abweichen, sind die Be— stimmungen der Arbeitszeitverordnung maßgebend. — Im übrigen bleiben gemäß 89 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung die sonstigen gesetzlichen Vorschriften über den Schutz des Arbeit— nehmers, insbesondere der weiblichen und iugendlichen Arbeit— nehmer, unberührt. 81341 Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, finden, unbeschadet des 8 133 h, die nachfolgenden —— der 88 135 bis 139 4a4 Anwendung. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden. 8 135 Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht n werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet — Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren idi Dauer von sechs Stunden täglich nicht über— reiten. Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. Anmerkung: 8 135 soll ersetzt werden durch 88 21, 23 des Arbeitsschutz— gesetzes (vergl. Teil D). 8 136 Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (8 135) dürfen nicht vor sechs Uhr morgens beginnen und nicht über acht Uhr abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt erden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich e werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens mittags eine einstündige sowie vormittags und nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden.