76 B J. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (CTitel VII) Eine Vor⸗ und Nachmittagspause braucht nicht ge— whrt werden, sofern die jugendlichen Arbeiter nglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Ar— beitszeit am Vor⸗ und Naͤchmittag je vier Stunden nicht übersteigt. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung in dem Betrieb überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestaltet werden, wenn in denselben diejenigen Teile des Belriebes, in welchen jugendage Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden oder wenn der Ausenholt im Freien nicht tunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhälinismäßige Schwierig- lkeiten nicht beschafft werden können. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den jugendlichen Arbeitern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. An Sonn⸗ und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen⸗ und Kon— firmanden⸗, Beicht⸗ und ngennnunterrigt bestimmten eneen dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt erden. 1. An merkung: Die Absätze 2 und 4 sind durch Ziffer VAbs. 3 der An— ordnung über die Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter (vergl. Teil AII) geändert. Es sollen ersetzt werden *136 Abs. 1,2, 3 GO. durch 88 17, 18, 19 des Arbeits⸗ schutzgesetzes, 9 Abs. 4 durch 8 35 (vergl. Teil D). 2. 8 137 Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von acht Uhr abends bis sechs Uhr morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünf Uhr nachmittags beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen darf die Dauer von zehn Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn⸗ und Festtage acht Stunden nicht überschreiten. igge den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden.