30. Weibliche und jugendliche Arbeiter 77 Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Arbeiterinnen eine ununterbrochene Ruhezeit von min⸗ destens elf Stunden zu gewähren. Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen 77 sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der ittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens 13 Stunden beträgt. Arbeiterinnen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen während acht Wochen nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft mindestens sechs Wochen verfjlossen sind. Arbeiterinnen dürfen nicht in Kokereien und nicht zum Transport von Macterialien bei Bauten aller Art verwendet werden. J Anmerkung: Der Absatz 6 ist J das Gesetz betr. Beschäftigung von Frauen vor und nach der Niederkunft (veral. Teil CII) aufgehoben. Es sollen ersetzt werden 8 137 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 GO. durch 88 17, 18, 19 des Ar— beitsschutzgesetzes, Abs. 6 * 82 Abs.7 dur erordnung auf Grund der 88 5, 6 (vergl. Teil D. 81374 Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern darf für die Tage, an welchen sie in dem Betriebe die gesetzlich zu⸗ lässige Arbeitszeit hindurch vhhet waren, Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Betriebes vom Arbeitgeber serharrt nicht übertragen oder für Rechnung Dritter überwiesen werden. Für die Tage, an welchen die Arbeiterinnen in dem Betriebe kürzere Zeit beschäftigt waren, ist diese ÜUber⸗ tragung oder Uberweisung nur in dem Umsange zulässig, in welchem Durchschnittsarbeiter ihrer Art die Arbeit voraussichtlich in dem Betriebe während des Restes der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit würden herstellen können, und für Sonn⸗ und Festtage überhaupt nicht. Bei Zuwiderhandlungen beger die Bestimmungen des Abs. 2 kann die zuständige Polizeibehörde auf Antrag oder nach Anhörung der zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten