728 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII)J) (4139 0) im Wege der Verfügung für einzelne Betriebe die Übertragung oder Uberweisung solcher Arbeit ent— prechend den ngen des Abs. 2 beschränken oder von besonderen Bedingungen abhängig machen. Vor Er—⸗ laß solcher Versügungen hat der Gewerbeaufsichtsbeamte beteiligten Arbeitgebern und Arbeitern, wo siändige Ar— beiterausschüsse (jetzt Betriebsvertretungen) bestehen, diesen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Gewerbeunternehmer binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Ent— heiduns der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehoͤrde zulässig; diese entscheidet endgültig. Anmerkung: Der 8 1374 GO. soll ersetzt werden durch 89 Abs. 2 des Arbeitsschuützgesetzes (vergl. Teil D). 8 138 Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter be— schästigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne er Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine Viich Anzeige zu machen. In der Anzeige sind der Be rieb, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Popen sowie die Art der atigune anzugeben. Eine Anderung hierin darf, abgesehen von Verschiebungen, welche durch Er— setzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten notwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist. In jedem Betriebe hat der Ärbeitgeber dafür zu gSę daß in denjenigen Räumen, in welchen jugendliche rbeiter beschäftigi werden, an einer in die Augen fallen— den Stelle ein Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitslage sowie des Beginus und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den betreffenden Raͤumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Zentral— behörde zu bestimimenden Fassung und in deutlicher Sgst einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschãf⸗ sigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter ent⸗ d *